InhaltsverzeichnisHund und Scheidung: Wer bekommt bei der Scheidung den Hund?
- 1.Gehört der Hund einem Ehepartner alleine?
- 2.Oder gehört der Hund als „gemeinsamer Hausrat“ beiden Ehegatten zusammen?
- 3.Zuweisung des Hundes auf einen Ehepartner nach „Billigkeit“
- 4.Werden Interessen des Hundes berücksichtigt?
- 5.Ausgleichszahlung für Hund
- 6.Bei Uneinigkeit kann auf Antrag das Gericht entscheiden
- 7.Bei Trennung Abschied: Kein Umgangsrecht mit dem Hund
Der Hund kann bei der Scheidung Streit auslösen. Wenn bei Trennung und Scheidung die Ehepartner in getrennte Wohnungen ziehen, stellt sich die Frage, wie der bislang gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird. In vielen Familien lebt ein Haustier. Auch wenn schon die Frage, wer das Familienauto bekommt, für einen emotionalen Ausnahmezustand sorgen kann: Die Entscheidung darüber, wer den Wauwau mit sich nehmen darf, ist noch viel schwieriger.
Bei der Frage, wer den Hund bei der Scheidung bekommt, kommt es zunächst einmal auf die Eigentumsfrage an: Steht der Vierbeiner im klar nachweisbaren Alleineigentum eines der Ehepartner, oder gehört er vielleicht doch zum gemeinsamen Haushalt?
Gehört der Hund einem Ehepartner alleine?
Wenn einer der Ehepartner das Haustier als Alleineigentum für sich beansprucht, muss er dieses Alleineigentum beweisen können. Der Ehepartner muss also nachweisen, dass er den Hund für sich gekauft hat und nicht als gemeinsames Haustier für die Familie, so dass er sich auch grundsätzlich alleine um das Tier gekümmert hat, ohne dass der Ehegatte daran beteiligt war.
Oder gehört der Hund als „gemeinsamer Hausrat“ beiden Ehegatten zusammen?
Allerdings können auch in die Ehe mit eingebrachte Hunde zum gemeinsamen Hausrat gehören. Genauso wie während der Ehe angeschaffte Hunde sind sie Teil des gemeinsamen Hausrats, wenn sie für die gemeinsame Lebensführung in der Ehe angeschafft wurden. Das gemeinsame Familientier, um das sich alle kümmern, das hegen und pflegen, ist deshalb in der Regel Teil des gemeinsamen Hausrats und kann nicht von einem der Ehegatten als Alleineigentum für sich beansprucht werden.
Zuweisung des Hundes auf einen Ehepartner nach „Billigkeit“
Wie die üblichen „Hausratsgegenstände“ sollen die Ehepartner deshalb auch über den gemeinsamen Hund eine einvernehmliche Entscheidung treffen. Gemäß § 1568 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Ehegatte „verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht“.
Werden Interessen des Hundes berücksichtigt?
Bei der Billigkeitsentscheidung können auch die Interessen des Hundes und Tierschutzinteressen berücksichtigt werden, wobei die Rechtsprechung dabei bislang sehr zurückhaltend war. Denn das Gesetz nennt das Tierwohl gerade nicht als entscheidendes Kriterium bei der Frage, wer den Hund bekommt. Hier lässt sich auch keine Parallele zur Entscheidung darüber, bei wem die gemeinsamen Kinder wohnen sollen, ziehen, da es dabei tatsächlich allein auf das Kindeswohlinteresse ankommt. Wenn der Hund allerdings durch die Zuweisung an einen Ehepartner aus seinem Hunderudel gelöst wird, so kann dies der Aufteilung des Hunderudels entgegenstehen. Mit einer steigenden Berücksichtigung des Tierschutzes können deshalb nach und nach Gesichtspunkte wie die Größe und Lage der Wohnung des Partners, der den Vierbeiner für sich zugewiesen bekommen möchte, an Bedeutung gewinnen.
Das Amtsgericht Marburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 die Zuweisung eines Familienhundes anhand des Tierwohls vorgenommen. Es hielt dabei die Frage, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist, für maßgeblich. Kann nicht festgestellt werden, wer von den Eheleuten einen größeren Bezug zum Hund hat, soll nach Ansicht des Gerichts entscheidungserheblich sein, wer sich am besten um das Tier kümmern und wer für ein artgerechteres Umfeld sorgen kann (Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 03.11.2023 – 74 F 809/23 WH).
Ausgleichszahlung für Hund
Gemäß § 1568 b Absatz 3 BGB kann derjenige Ehegatte, der sein Miteigentum an dem Hund auf den Partner überträgt, von diesem eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Alternativ – und in der Praxis meist vorgezogen – kann ein Ausgleich über die Übertragung anderer Hausratsgegenstände auf diesen Ehepartner erfolgen.
Bei Uneinigkeit kann auf Antrag das Gericht entscheiden
Können sich die Ehepartner nicht darüber einigen, wer den Hund bei Scheidung und Ehe bekommen soll, entscheidet das Familiengericht über die Aufteilung des Hausrats nach billigem Ermessen.
Bei Trennung Abschied: Kein Umgangsrecht mit dem Hund
Wenn der Hund endgültig einem der Ehepartner zugewiesen wird, heißt es für den anderen Partner, sich grundsätzlich endgültig zu verabschieden. Weitere Kontakte mit dem Hund erfolgen danach nur noch auf freiwilliger Basis bei Einverständnis des Partners, dem der Hund nach der Aufteilungsentscheidung als Alleineigentum gehört.
Denn ein Umgangsrecht für Hunde oder andere Haustiere ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann somit auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Insbesondere können die Regelungen zum Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern nicht analog herangezogen werden (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19).