Scheidung Kosten

Bei Scheidung Kosten: Dass bei einer Scheidung Kosten anfallen, ergibt sich aus der formalen Ausgestaltung des Scheidungsverfahrens. Rechtlich wirksam kann eine Ehe in Deutschland nur in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Familiengericht geschieden werden. Einer der Ehepartner beantragt über seinen Rechtsanwalt vor Gericht die Scheidung. Somit entstehen automatisch bei der Scheidung Kosten. Dies sind bei der einvernehmlichen Scheidung Kosten für den Rechtsanwalt des antragstellenden Ehepartners sowie die Gerichtskosten. Die einvernehmliche Scheidung, bei der das Gericht die Scheidung der Ehe beschließt und den Versorgungsausgleich durchführt, während sich die Ehepartner über alle weiteren Scheidungsfolgen außergerichtlich einigen und keine diesbezüglichen Anträge bei Gericht stellen, ist die hinsichtlich der Verfahrenskosten der Scheidung günstigste Variante. Denn bei der einvernehmlichen Scheidung muss sich nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt zu nehmen, sofern er lediglich dem Scheidungsantrag zustimmt. Somit fallen bei der einvernehmlichen Scheidung Kosten nur für einen Rechtsanwalt an.

 Wie hoch sind bei der Scheidung Kosten des Verfahrens?

In welcher Höhe bei der Scheidung Kosten für das Gerichtsverfahren ausfallen, regeln das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) für die Gerichtskosten sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die gesetzlichen Anwaltskosten (sofern keine davon abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt abgeschlossen wird).

Die Höhe dieser gesetzlichen Gerichts- und Anwaltskosten bemisst sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner. Das heißt, dass für jede Scheidung Kosten unterschiedlicher Höhe ausfallen. Die konkrete Höhe der Scheidungkosten kann jedoch von Ihrem Rechtsanwalt berechnet werden, wenn Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner sowie deren Vermögen angeben. Der Verfahrenswert beträgt allerdings mindestens 3.000 Euro – auch bei geringen Einkommen.

 Die Scheidung: Kosten berechnen

Die Kosten der Scheidung setzen sich also aus den Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen, welche sich wiederum aus der Einkommens- und der Vermögenssituation der Ehepartner ergeben. Aus diesen sowie dem Umfang der Scheidungsanträge wird der Verfahrenswert der Scheidung gebildet. Von Amts wegen entscheidet das Gericht über den Versorgungsausgleich (den Ausgleich der Renten der Ehepartner). Daneben kann das Familiengericht auf Antrag eines der Ehepartner über weitere Scheidungsfolgen im Scheidungsverbund entscheiden. Dazu gehören u.a. die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats, das Umgangs- und Sorgerecht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, der Zugewinnausgleich und der Ehegattenunterhalt. Diese Anträge zu den Scheidungsfolgesachen erhöhen jeweils den Verfahrenswert.

 Berechnung des Verfahrenswerts: Nettoeinkommen

Wichtigster Baustein des Verfahrenswerts ist das Nettoeinkommen beider Ehepartner. Gemäß § 43 Absatz 2 FamGKG ist „für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen“.

Als Einkommen zählen nicht nur das Arbeitseinkommen (Monatslohn) angestellter Arbeitnehmer, sondern auch der Verdienst bei selbständiger Beschäftigung, Kapitaleinkünfte, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kindergeld und Elterngeld. Nicht zum Einkommen zählen Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Das Arbeitslosengeld I wiederum wird bei der Ermittlung des Verfahrenswerts berücksichtigt – genauso wie Krankengeld.

Bei unterhaltsberechtigten Kindern vermindert sich der Verfahrenswert pauschal um 750 Euro pro Kind.

Auch das Vermögen beider Ehepartner kann berücksichtigt werden. Dieses wird in der Regel jedoch nur zu 5 % des Vermögenswertes in den Verfahrenswert einbezogen, wobei pro Ehepartner ein Freibetrag von 15.000 Euro besteht, der sich pro Kind um weitere 7.500 Euro erhöht.

Ob das Vermögen überhaupt bei der Bemessung des Verfahrenswertes berücksichtigt wird, ist allerdings von Familiengericht zu Familiengericht unterschiedlich. Manche Familiengerichte fragen die Ehepartner nicht nach ihren Vermögensverhältnissen, so dass diese den Verfahrenswert der Scheidung und damit die Kosten der Scheidung auch nicht erhöhen.

Die gerichtliche Entscheidung von Scheidungsfolgesachen auf Antrag eines der Ehepartner erhöht bei der Scheidung Kosten für Anwalt und Gericht. Dies lässt sich nicht immer vermeiden. So führt das Gericht stets den Versorgungsausgleich durch, sofern dieser nicht von den Ehegatten einvernehmlich durch notarielle Vereinbarung oder zur Protokoll des Gerichts ausgeschlossen wird. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöhen die Rentenanwartschaften den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten. Jede Rentenanwartschaft erhöht den Verfahrenswert um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Die endgültige Bezifferung des Verfahrenswerts und damit die Entscheidung darüber, in welcher Höhe bei der Scheidung Kosten für Gericht und Anwalt anfallen, obliegt dem Familiengericht.

 Wer trägt bei der Scheidung Kosten des Verfahrens?

Das Familiengericht entscheidet nicht nur über die Höhe, in der bei der Scheidung Kosten entstehen, sondern auch, wer diese zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden in der Regel den Eheleuten zu gleichen Teilen auferlegt. Dies folgt aus § 150 Absatz 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen), wonach „die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind“. Lediglich bei Abweisung des Scheidungsantrags hat der Antragsteller die Kosten allein zu tragen. Die Anwaltskosten trägt nach dieser Vorschrift hingegen derjenige Ehepartner, der den jeweiligen Anwalt beauftragt hat. Auch bei der einvernehmlichen Scheidung, bei der nur der Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten wird, ist dieser nämlich keinesfalls für beide Ehepartner tätig. Vielmehr vertritt er nur denjenigen Ehepartner, der ihn mit der Einreichung des Scheidungsantrags beauftragt hat. Zwar kann es, sofern keine Streitpunkte zwischen den Ehepartnern vorliegen, im Interesse beider Partner liegen, dass nur ein Anwalt im Scheidungsverfahren tätig wird und folglich bei der Scheidung Kosten für nur einen Rechtsanwalt anfallen. Mit diesem Argument kann der antragstellende Ehepartner versuchen, mit dem Ehegatten eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich beide Partner die Kosten des Anwalts teilen. Ohne eine solche Vereinbarung obliegen die Anwaltskosten hingegen allein dem Auftraggeber des Rechtsanwalt und damit dem antragstellenden Ehepartner.

Das Gericht kann allerdings in Fällen der Unbilligkeit einer solchen Kostenregelung eine andere Entscheidung treffen. Dies ergibt sich aus § 10 Absatz 4 FamFG: „Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.“

 Verfahrenskostenhilfe: Auch bei geringem Einkommen sollen Kosten Scheidung nicht entgegenstehen

Jeder Mensch entscheidet für sich, in welchem Familienstand er leben möchte. Ob geheiratet und damit die Ehe eingegangen wird, entscheiden allein die betroffenen Partner. Ebenso entscheiden sie, wenn die Ehe scheitern sollte, ob die Scheidung beantragt wird. Dieser hochpersönliche Entscheidungsspielraum soll zumindest in rechtlicher Hinsicht nicht durch materielle Faktoren  eingeschränkt werden. Da die Scheidung Kosten verursacht, die bei geringem Einkommen die finanziellen Möglichkeiten der Ehepartner übersteigen können, räumt das Gesetz die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe ein. Wer die Scheidung beantragen möchte, aber über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um die Kosten der Scheidung zu stemmen, kann die Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beantragen.