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In Ehevertrag erklärter Erbverzicht gilt nicht bei späterer Wiederheirat der Ehegatten – OLG Düsseldorf, Az. I-3 Wx 16/17

Eheleute können in einem Ehevertrag auch einen gegenseitigen Erbverzicht erklären. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein solcher Erbverzicht auch weiterhin gilt, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und danach erneut heiraten:

Leitsatz von scheidung.services zu Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-3 Wx 16/17:

Wollen Eheleute ihre häusliche Gemeinschaft auflösen und sich möglicherweise scheiden lassen und schließen sie aus diesem Grund einen notariellen Ehevertrag ab, in dem sie den Verzicht auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ mit der Maßgabe erklären, dass dieser Verzicht für die Zukunft, in der sei getrennt leben als auch für den Fall der Ehescheidung gelten soll, so gilt dieser Erbverzicht nicht mehr, wenn sich die Eheleute nach der Scheidung wieder miteinander verheiraten.

 Sachverhalt

Die Eheleute durchliefen im Januar 1999 eine Ehekrise. Sie suchten daher am 14. Januar 1999 einen Notar auf, bei dem sie einen Ehevertrag abschlossen, der folgenden Inhalt hatte:

„Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen.
Im Hinblick auf eine etwaige Scheidung unserer Ehe treffen wir die folgenden Vereinbarungen. (…). Mit dieser Maßgabe regeln die Vereinbarungen sowohl die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung.“

Unter Abschnitt B verzichteten die Eheleute auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden.

 Scheidung und Wiederheirat

Die Eheleute ließen sich in der Folge scheiden und heirateten am 29. Dezember 2009 erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten die Ehefrau – jetzige Witwe – sowie eine Tochter des Verstorbenen auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge am 26. Oktober 2016 die Erteilung eines Erbscheins. Sie machten geltend, dass aufgrund der erneuten Heirat, der Erb-und Pflichtteilsverzicht keine Bedeutung mehr habe.

 Amtsgericht lehnt Erteilung des Erbscheins aufgrund des Verzichts im Ehevertrag ab

Das sah das Amtsgericht anders und lehnte die Erteilung des Erbscheins ab. Es führte aus, dass gegenüber dem erklärten Erbvertrag nicht eingewandt werden könne, die Geschäftsgrundlage habe gefehlt oder sei weggefallen.

 Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt Erberzicht für nicht mehr wirksam

Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss legten die Frau und die Tochter Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses gab den Beteiligten recht und entschied zugunsten der Frau und der Tochter.

Die Eheleute hätten in der Vormerkung des notariellen Vertrages ausdrücklich die Motivation für die nachfolgenden Regelungen festgehalten und bestimmt, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ regeln.
Die nachfolgenden Vereinbarungen seien also nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung geschlossen worden, wie sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“ ergebe. Das gelte auch für den bei dieser Gelegenheit in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen konnte und nicht greife, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die im Dezember 2009 geschlossene (zweite) Ehe mit der Frau seien die Erbansprüche der Ehefrau erstmals (wieder) begründet worden.

Der vorliegende Fall unterscheide sich daher insoweit von der vom Amtsgericht im Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 789).

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlagen: § 1931 BGB; 2346 BGB; § 157 BGB
(NJW-Spezial 2017, 296; NJW-RR 2017, 1094; FamRZ 2017, 1272)

 Weitere Informationen

Der Ehevertrag (Hintergrundtext).