Die Mietkaution bei Trennung und Scheidung

Was passiert bei Trennung und Scheidung mit der Mietkaution für die gemeinsam bewohnte Mietwohnung? Kann der Ehepartner, der aus der Ehewohnung auszieht, vom Vermieter oder dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die Auszahlung der Mietkaution verlangen?

Kurze Antwort: Erst einmal nicht. Gegen den Vermieter kann der ausziehende Ehepartner, auch wenn er die Mietkaution bei Einzug in die Wohnung allein gestellt hatte, die Auszahlung der Kaution nur verlangen, wenn der Mietvertrag beendet wird und die Wohnung insgesamt an den Vermieter herausgegeben wird. Übernimmt jedoch einer der Ehepartner bei Trennung oder Scheidung die Wohnung und bleibt allein in ihr wohnen, ohne dass der Mietvertrag aufgelöst wird, braucht der Vermieter dem ausziehenden Ehepartner die Mietkaution nicht zurückzuzahlen.

 Mietvertrag bleibt trotz Trennung der Ehepartner bestehen

Denn durch den Auszug eines Ehepartners im Fall der Trennung ändert sich zunächst nichts am Mietvertrag. Wenn beide Ehepartner diesen gemeinsam unterschrieben haben, gilt er für sie beide fort. Der ausziehende Partner ist dem Vermieter auch weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Grundsätzlich kann er von dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner einen Ausgleich für seinen Mietanteil verlangen bzw. dies bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigen.

 Die Mietkaution gilt als Unterhaltsleistung

Im Innenverhältnis der sich trennenden oder scheidenden Ehepartner gilt die Mietkaution, die innerhalb der Ehe für die Wohnung gestellt und somit auch für den die Wohnung mitnutzenden Ehepartner geleistet wurde, jedoch als Unterhaltsleistung (Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB). Einen Anspruch auf Rückerstattung einer Unterhaltsleistung gibt es deshalb, anders als im Fall einer rechtsgrundlosen Leistung gemäß § 812 BGB, nicht. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden (OLG München, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 33 WF 1636/12).

Dies gilt selbst dann, wenn der ausziehende Ehepartner die Mietkaution allein gestellt hat. Wurde vereinbart, dass ein Ehegatte das Mietverhältnis alleine fortsetzt, so kann der Ehepartner, der die Kaution bezahlt hat, diese bei Trennung und Scheidung der Ehe nicht von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten erstattet verlangen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 14.11.2017, Az. 19 UF 32/17.

 Tipp: Vereinbarung der Ehepartner über Mietkaution oder Änderung des Mietvertrags mit Vermieter

Erst nach Ende des gesamten Mietverhältnisses, so das Kammergericht weiter, muss der Vermieter die Kaution erstatten. Schützen kann sich der ausziehende Ehepartner allerdings dadurch, so das Gericht, dass er vor Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Ehegatten mit diesem eine Vereinbarung über die Kaution trifft.

Noch besser ist es, sofern einer der Ehepartner bei Trennung und Scheidung die Ehewohnung alleine übernehmen soll, den Mietvertrag zu ändern. Die Ehegatten können mit dem Vermieter vereinbaren, dass einer der Ehepartner aus dem Mietvertrag ausscheidet und der andere Partner den Vertrag alleine fortführt. Eine solche mietvertragliche Vereinbarung muss von beiden Ehepartnern (den bisherigen Mietern) sowie dem Vermieter unterschrieben werden.

 Alternative: Die Kündigung des Mietvertrags

Gibt es keine Einigung über die alleinige Fortsetzung des Mietvertrags durch einen der Ehegatten mit dem Vermieter, so kann der ausziehende Ehepartner die Rückzahlung der Kaution erwirken, indem er die Beendigung des gesamten Mietverhältnisses durchsetzt, so dass beide Ehepartner ausziehen müssen. Wenn allerdings beide als Mieter im Mietvertrag stehen, müssen auch beide den Vertrag kündigen.

 Ausziehender Ehepartner haftet weiter für die Miete

Bestehen keine Unterhaltspflichten, hat der ausziehende Ehepartner die faktische Möglichkeit, seine Mietzahlungen einzustellen. Zwar ist er gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet (unabhängig davon, ob er die Wohnung noch nutzt oder nicht), jedoch wird der Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen früher oder später seinerseits die Kündigung aussprechen, so dass dem Ehepartner, der die Wohnung weiter für sich nutzen möchte, daran gelegen sein sollte, eine Einigung mit dem Ehepartner über den Mietvertrag, die Miete und die Kaution zu finden. Sofern Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss der unterhaltspflichtige Ehepartner allerdings bedenken, dass sein Ehepartner diese gegen ihn durchsetzen kann.

 Gesetzliche Vermutung für hälftige Beteiligung beider Ehepartner an der Mietkaution

Wird das Mietverhältnis nach Trennung oder Scheidung der Ehe endgültig beendet, erhalten beide (Ex-)Ehepartner, sofern einer von ihnen nicht seinen alleinigen Anspruch beweisen kann, die Mietkaution zusammen von dem Vermieter ausgezahlt. Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2016, Az. 25 UF 2/16) sind die Ehegatten nach der Ehescheidung entsprechend der Vermutungsregel des § 430 BGB an der Mietkaution jeweils zur Hälfte beteiligt.