Mietvertrag bei Scheidung: Welche Auswirkung haben Trennung und Scheidung auf den Mietvertrag für die Ehewohnung?

Wenn sich zwei Ehepartner voneinander trennen und scheiden lassen, stellt sich früher oder später die Frage, wie mit der gemeinsamen Ehewohnung zu verfahren ist und welche Auswirkungen Trennung und Scheidung auf den Mietvertrag haben. Denn der Mietvertrag bleibt zunächst einmal so, wie er vereinbart wurde, wirksam. Der Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung ändert für sich genommen nichts an den Rechten und Pflichten der Mietvertragsparteien. Wer den Mietvertrag als Mieter unterschrieben hat, muss ihn unabhängig von einem etwaigen Auszug aufgrund Trennung oder Scheidung einhalten und die Miete bezahlen.

 Klärung unter den Ehepartnern: Wer bleibt in der Ehewohnung, und wer zieht aus?

Was bei Trennung und Scheidung mit der Ehewohnung geschieht, müssen die Ehepartner zunächst einmal im Innenverhältnis untereinander klären. Wenn die Beziehung auseinanderbricht, ist es meist besser, wenn die Ehepartner getrennt voneinander wohnen und einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Es stellt sich also die Frage, wer von beiden Ehegatten die Wohnung verlassen soll, und wer die Wohnung behalten und weiter darin wohnen bleiben kann. Wenn beide die Wohnung behalten wollen und sich nicht einigen können, wer von ihnen auszieht, kann das Familiengericht die Wohnung auf Antrag einem der Ehepartner zuweisen. Eine solche Wohnungszuweisung ist allerdings nur unter den strengen Voraussetzungen des § 1361b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. § 1568a BGB möglich.

 Ausziehender Ehepartner haftet weiter für Mietverbindlichkeiten

Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag als Mieter unterschrieben haben, stellt sich als nächstes die Frage, welche Auswirkungen der Auszug eines der beiden Ehepartner auf den Mietvertrag hat. Denn dieser läuft zunächst unverändert weiter. Beide als Mieter eingetragene Ehepartner haften dem Vermieter gegenüber für die pünktliche Bezahlung der Wohnungsmiete. Auch der Ehepartner, der aus der Wohnung auszieht, haftet so lange für die gesamten Mietverbindlichkeiten, so lange er im Mietvertrag als Mieter steht. Dies betrifft die Miete einschließlich aller Nebenkosten sowie eventueller Nebenkostennachzahlungen sowie alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag wie etwa die Pflicht, einen Schaden bei Beschädigung der Wohnung zu ersetzen.

Beide Ehepartner haften dem Vermieter gegenüber sogar jeweils nicht nur für die Hälfte der Miete, sondern für die gesamte Miete. Auf einem anderen Blatt steht, dass die Ehepartner als gesamtschuldnerische Hauptmieter im Innenverhältnis jeweils Anspruch auf Bezahlung der halben Mietschulden gegen den jeweiligen Partner haben.

Grundsätzlich ist es also so, dass der ausziehende Ehegatte auch nach Auszug aus der Wohnung dem Vermieter gegenüber zur pünktlichen Bezahlung der Miete verpflichtet ist. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Miete bezahlt wird. Bei Verzug kann der Vermieter die Mietschulden in voller Höhe auch von dem ausziehenden Ehepartner verlangen.

 Wie kommt ausziehender Ehepartner aus dem Mietvertrag?

Da die weitere vollständige Haftung des ausziehenden Ehepartners für die gesamten Mietverbindlichkeiten ein enormes finanzielles Risiko für diesen darstellt, sollte dieser dringend alles daran setzen, sobald wie möglich aus dem Mietvertrag heraus zu kommen.

 Einvernehmliche Änderung des Mietvertrags

Die beste, wenn auch nicht immer praktikable, Möglichkeit ist die einvernehmliche Vertragsänderung. Das Problem dabei ist, dass alle Mietvertragsparteien einer Änderung des Mietvertrags zustimmen müssen. Das heißt, dass sowohl beide als Mieter eingetragene Ehepartner als auch der Vermieter die Vertragsänderung einvernehmlich beschließen müssen. Wenn Einverständnis herrscht, können sie den Mietvertrag so abändern, dass der aus der Wohnung ausziehende Ehepartner aus dem Mietvertrag ausscheidet, während der Ehegatte in der Wohnung bleibt und den Mietvertrag als alleiniger Mieter übernimmt. Da der Vermieter einer solchen Vertragsänderung zustimmen muss, heißt dies in der Praxis oftmals, dass er sich sein Einverständnis bezahlen lässt, indem etwa eine höhere Miete vereinbart wird.

 Gemeisame Kündigung des Mietvertrags durch Ehepartner

Wenn beide Ehepartner aus der Wohnung ausziehen wollen, können sie auch den Mietvertrag gemeinsam ordentlich kündigen. Dazu schreiben sie den Vermieter gemeinsam an und erklären die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist. Wichtig ist, dass beide Ehepartner die Kündigung des Mietvertrags unterschreiben, damit sie wirksam wird.

 Die Wohnungszuweisung durch das Familiengericht

Eine weitere Möglichkeit, die Übernahme der Wohnung durch einen Ehepartner allein zu erreichen, ist die Wohnungszuweisung durch das Familiengericht. Auf Antrag eines Ehepartners kann das Gericht diesem gemäß § 1568a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Ehewohnung zuweisen. Danach kann die Ehewohnung einem Ehepartner zugewiesen werden, wenn dieser „auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht“ (§ 1568a Absatz 1 BGB). Gibt das Gericht dem Antrag statt und weist dem Ehepartner die Wohnung zu, so tritt dieser an Stelle des Ehepartners in den Mietvertrag ein bzw. setzt das von beiden eingegangene Mietverhältnis alleine fort.