Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren sind im Sorgerechtsverfahren vom Familiengericht persönlich anzuhören – Saarländisches OLG, Az. 9 UF 54/17
Streiten sich die Kindesmutter und der Kindesvater in einem Sorgerechtsverfahren um die elterliche Sorge ihres Kindes, dann ist das Kind sofern es das dritte Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich vom Familiengericht anzuhören. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor:…
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