Corona Umgangsrecht für Scheidungskinder zu Zeiten der Corona-Krise

 Umgangsregeln und Coronavirus

Die Corona-Krise stellt das Leben in vielen Bereichen auf den Kopf. In allen Bundesländern wurden weitreichende Kontaktverbote erlassen, die das soziale Leben der Menschen eklatant einschränken. Doch wie wirkt sich die Corona-Krise auf das Umgangsrecht mit Scheidungskindern (also auf den Umgang von geschiedenen Elternteilen mit den beim anderen Elternteil lebenden gemeinsamen Kindern) aus?

Zunächst einmal ändert die Corona-Krise nichts am Umgang mit den beim geschiedenen Ex-Ehepartner lebenden Kindern. Zwar gelten derzeit in allen Bundesländern Kontaktverbote zu nicht im eigenen Haushalt lebenden Personen. Im öffentlichen Raum darf man nur eine andere Person außerhalb des eigenen Haushalts treffen – und auch dies nur unter Wahrung einer räumlichen Distanz von eineinhalb Metern.

 Sorge- und Umgangsrecht bleibt in allen Bundesländern gewahrt

Jedoch sehen alle Bundesländer Ausnahmen für die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts mit den Kindern vor. So regelt beispielsweise das Land Berlin mit seiner vergleichsweise strengen Kontakt- und Ausgangsbeschränkung in § 14 Absatz 3 d der „Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin“ als Ausnahme für das Gebot, sich ständig in der Wohnung aufzuhalten (die man allerdings auch zum Einkaufen, für Sport und zum Spazierengehen verlassen darf) den „Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich“.

 Bestehende Umgangsregelungen müssen auch während der Corona-Krise eingehalten werden

Sofern keine weiteren Gesichtspunkte hinzutreten, können Eltern also nach wie vor ihr Umgangs- und Sorgerecht mit ihren Kindern so wie gehabt ausüben. An bestehende Umgangsregelungen müssen sich Eltern halten. Die Corona-Krise und die abstrakte Besorgnis eines Elternteils, dass sich die Kinder bei dem anderen Elternteil infizieren könnten oder dieser sich nicht ausreichend vorsichtig verhält, ist für sich genommen kein ausreichender Grund, generalpräventiv die Kinder nicht an den anderen Elternteil herauszugeben bzw. den Umgang zu erschweren.

 Ordnungsgeld bei Nichtbeachtung gerichtlicher Umgangsregelungen

Dies gilt insbesondere für gerichtliche Umgangsregelungen (gerichtlich protokollierter Vergleich zwischen den Eltern oder gerichtlicher Umgangsbeschluss). Die in einem solchen gerichtlichen Titel getroffenen Regelungen müssen auch während der Corona-Krise eingehalten werden. Die Herausgabe (Übergabe) des Kindes darf nicht verweigert werden. Verstöße gegen entsprechende gerichtliche Umgangsregelungen können mit den dort angedrohten Ordnungsgeldern – und bei Nichtzahlung mit Ordnungshaft – geahndet werden.

 Auch Umgangsregelungen für Osterferien bleiben bestehen

Grundsätzlich gilt dies auch für bereits getroffene Umgangsvereinbarungen für die Osterferien. Treten keine weiteren Umstände wie die Erkrankung oder Quarantäne eines Kindes oder Elternteils hinzu, so müssen die Umgangsvereinbarungen eingehalten werden. Der umgangsberechtigte Elternteil hat das Recht (und die Pflicht), den vereinbarten Umgang auszuüben, und der andere Elternteil muss die Kinder zu diesem Zweck übergeben.

 Ausnahme: Erkrankung oder Quarantäne der Kinder oder Eltern

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn weitere Umstände hinzutreten. Hat etwa das Kind oder der Elternteil, bei dem es wohnt, Symptome einer Corona-Erkrankung, oder liegt sogar eine nachgewiesene Corona-Infizierung vor, so ist dies dem anderen Elternteil mitzuteilen. Hat das Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet, so ist diese in jedem Fall einzuhalten. Ein Kind, das sich in Quarantäne befindet, braucht nicht an den umgangsberechtigten anderen Elternteil herausgegeben werden. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn sich der umgangsberechtigte Elternteil in Quarantäne befindet oder der Verdacht einer Corona-Infizierung besteht. Das Kind braucht keinem Kontaktrisiko ausgesetzt zu werden.

Das Kind braucht auch nicht an den umgangsberechtigten Elternteil übergeben zu werden, wenn es krankheitsbedingt reiseunfähig ist. Dies gilt unabhängig von der Art der Erkrankung. Ob das Kind nun an Influenza oder Corona erkrankt im Bett liegt – in einem solchen Fall muss der umgangsberechtigte Elternteil auf den Umgang verzichten.

 Pflege der Kinder durch nicht erkrankten Elternteil?

Andererseits kann für Elternteile, die selbst erkranken und sich deshalb nicht mehr um die Kinder kümmern können, vielleicht der andere, umgangsberechtigte Elternteil einspringen und die Kinder betreuen. Dies geht aber nur im Einvernehmen zwischen den Eltern – am Besten in Abstimmung mit Ärzten und Behörden. Grundsätzlich ist deshalb Eltern in einer solchen Ausnahmesituation wie der derzeitigen Corona-Krise zu raten, miteinander im Gespräch zu bleiben, sofern dies möglich ist, und eine gemeinsame Lösung im Interesse der Kinder finden.