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Kein Verfahrenskostenvorschuss vom früheren Ehegatten nach Scheidung – BGH, Az. XII ZB 254/16

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der geschiedene Ehegatte gegen den anderen keinen Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB geltend machen. Denn dieser ist vom nachehelichen Unterhalt nicht erfasst.

Leitzsatz: BGH, Az. XII ZB 254/16:

Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen.

 Sachverhalt

Nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe im Juli 2012 machte die geschiedene Ehefrau weiterhin in einem abgetrennten Verfahren einen Zugewinn geltend. Für dieses Zugewinnausgleichsverfahren beanspruchte sie von ihrem geschiedenen Ehegatten Verfahrenskostenvorschuss, den sie schließlich auch gerichtlich geltend machte.

 Amtsgericht gab Antrag teilweise statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht München dem Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss teilweise noch stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht München zurück. Seiner Ansicht nach bestehe kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, da die Ehe der Beteiligten bereits rechtskräftig geschieden war. Gegen diese Entscheidung legte die geschiedene Ehefrau Rechtsbeschwerde ein.

 Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau zurück. Ein geschiedener Ehegatte könne von seinem früheren Ehegatten kein Verfahrenskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB verlangen. Der Vorschuss sei nur vom Familienunterhalt und aufgrund der Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB vom Trennungsunterhalt umfasst. Für den nachehelichen Unterhalt sei § 1360a Abs. 4 BGB weder ausdrücklich noch entsprechend anzuwenden. Denn diese unterhaltsrechtliche Beziehung sei nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar sei.

 Möglicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei Antragstellung oder Verzug vor Abtrennung einer Folgesache

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache könne zwar nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung weiter bestehen, so der Bundesgerichtshof, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befindet. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2017 – XII ZB 254/16 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1360a Abs. 4 BGB
(NJW 2017, 1960 und MDR 2017, 720)