Unterhalt – Welche Unterhaltspflichten und –Rechte haben die Ehegatten bei Trennung und Scheidung?

Unterhalt

Das Familienrecht hat den Unterhalt in Folge der Trennung und Scheidung ausgestaltet als Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Während der Ehe tragen die Ehepartner füreinander Verantwortung. Sie sind einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Dies bedeutet gemäß § 1360 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass sie die Familie „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen“ angemessen unterhalten müssen. Dies erfolgt beispielsweise durch den Einsatz des Arbeitseinkommens oder die Arbeit im Haushalt.

Wenn sich die Ehepartner trennen und scheiden lassen, ist dieser Familienbund aufgehoben. Beide Partner führen ein voneinander selbständiges Leben. Während der Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung hat der bedürftige Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem leistungsfähigen Ehepartner. Dies ändert sich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Scheidung rechtskräftig wird. Das Gesetz sieht vor, dass ab dann jeder Partner grundsätzlich für sich selbst zu sorgen hat. Nur unter bestimmten Umständen besteht nach der Scheidung noch Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

Wenn die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, so sind sie beide verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes, durch die Versorgung mit Wohnraum und die Ausstattung mit Essen, Kleidung usw. Derjenige Elternteil, der getrennt von dem Kind wohnt, leistet den Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt in Geld.

 Trennungsunterhalt der Ehegatten

Wenn sich ein Ehepaar trennt, so besteht für die gesamte Zeit der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1361 Absatz 1 BGB, wonach bei Trennung „ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt“ verlangen kann.

Grundsätzlich soll durch diese Regelung beiden Ehegatten ermöglicht werden, den bislang während der Ehe gewohnten Lebensstandard trotz Trennung weiterhin ausüben zu können. Dadurch wird der materiell schwächere Ehepartner geschützt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt allerdings voraus, dass der andere Ehepartner auch leistungsfähig ist. Nur wer über ein ausreichendes Einkommen verfügt, ist zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten soll ein angemessener Eigenbedarf von 1.200 Euro verbleiben.

Wenn der unterhaltsbedürftige Ehepartner während der Ehezeit nicht gearbeitet hat, so muss er auch während der Trennung nicht selbst arbeiten gehen, sondern kann die Zahlung des Trennungsunterhalts verlangen. Dies ändert sich erst mit Rechtskraft der Scheidung. Bereits während der Trennungszeit kann aber ausnahmsweise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des Unterhalts verlangt werden, wenn dies nach den persönlichen Verhältnissen des unterhaltsbedürftigen Ehepartners sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn beide Ehepartner über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, um den bisherigen Lebensstandard auch während der Trennung aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ferner nicht bei sehr kurzen Ehen, in denen die Ehepartner gar nicht lange genug zusammengewohnt haben, als dass von gewohnten Lebensverhältnissen gesprochen werden könnte, zu deren Aufrechterhaltung der einkommensschwächere Partner Unterhalt verlangen könnte.

 Unterhaltzahlung muss ausdrücklich eingefordert werden

Unterhaltsansprüche müssen ausdrücklich geltend gemacht werden. Das gilt auch für den ehelichen Trennungsunterhalt. Der bedürftige Ehepartner muss den unterhaltspflichtigen Ehegatten ausdrücklich zur Zahlung des Trennungsunterhalts auffordern. Wenn dieser nicht reagiert, so muss der Anspruch auf Trennungsunterhalt gerichtlich durchgesetzt werden. Es muss ein entsprechender Antrag bei dem örtlich zuständigen Familiengericht gestellt werden. Bei Eilbedürftigkeit kommt ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht.

Das Gericht kann den Trennungsunterhalt mit Wirkung bis zur Rechtskraft der Scheidung, mit der das Scheidungsverfahren beendet wird, zusprechen.

Danach ändern sich die Voraussetzungen für den Ehegattenunterhalt.

 Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Ab Rechtskraft der Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Jeder Ehepartner soll – unabhängig von dem während der Ehezeit gewohnten Lebensstandard – für sich selbst sorgen. Gemäß § 1569 BGB muss nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Dies gilt auch für geschiedene Ehegatten, die während der Ehe nicht erwerbstätig waren. Nach der Scheidung sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Jedoch sieht das Gesetz zur Abmilderung sozialer Härten einige Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen auch nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht.

Folgende Fallgruppen, in denen ein geschiedener Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt hat, sieht das Gesetz in §§ 1570 ff. BGB vor:

 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

1570 BGB regelt den nachehelichen Unterhalt zur Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Danach kann mindestens für die ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes nachehelicher Ehegattenunterhalt verlangt werden, um das gemeinsame Kind zu erziehen und zu pflegen.

Nach Ablauf von drei Jahren wird Ehegattenunterhalt nur noch gewährt, soweit dies der Billigkeit entspricht – etwa bei einem erkrankten Kind, wegen dessen Pflege weiterhin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Die zur Verfügung stehenden  Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind bei der Entscheidung allerdings zu berücksichtigen.

 Ehegattenunterhalt wegen Alters

Wenn von dem Ehegatten wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, so kann ebenfalls Anspruch auf Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden.

 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Einen weiteren Fall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalts regelt § 1572 BGB. Danach können Alter und Krankheit des bedürftigen Ehegatten bei der Scheidung sowie die Pflege des gemeinsamen Kindes den Unterhaltsanspruch rechtfertigen, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Gemäß § 1573 BGB kann ein geschiedener Ehegatte auch Unterhalt verlangen, „solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag“.

Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit gemäß § 1574 BGG dann, wenn sie „der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre“. Der Ehegatte ist dazu verpflichtet, dazu notwendige Ausbildungen zu absolvieren.

Wenn die angemessene Arbeit den Unterhalt nicht vollständig zu decken vermag, kann allerdings Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.

 Unterhalt während Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Wer aufgrund der Ehe keine Ausbildung absolviert hat oder seine Ausbildung abgebrochen hat, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, um eine solche Ausbildung zu nachzuholen, so dass im Anschluss daran eine angemessene Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Die Ausbildung muss so bald wie möglich nach der Scheidung aufgenommen werden und soll die geltende Regel-Ausbildungszeit nicht überschreiten.

 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Gemäß § 1576 kann schließlich aus Gründen der „Billigkeit“ Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Nach dieser Vorschrift kann Unterhalt verlangt werden, „soweit und solange“ von dem geschiedenen Partner „aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre“.

 Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?

Trennungsunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt unterscheiden sich nicht in der Höhe. Beide werden nach den gleichen Kriterien bemessen. Das Gesetz regelt die Unterhaltshöhe in § 1578 BGB. Danach bestimmt sich die Unterhaltshöhe „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“. Der Unterhalt soll die Lebenshaltungskosten des bedürftigen Ex-Ehegatten abdecken. Das sind Mietkosten, Ausgaben des täglichen Bedarfs für Lebensmittel, Kleidung, Nahrung, Transport etc. sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Allerdings hängt die Höhe des Unterhalts bzw. die Frage, ob überhaupt Unterhalt gezahlt werden kann, davon ab, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte überhaupt leistungsfähig ist. Wer selbst kein ausreichendes Einkommen hat bzw. kein Einkommen über dem Selbstbehalt, kann auch keinen nachehelichen Unterhalt zahlen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner kann zumindest einen Selbstbedarf von 1.200 Euro für sich behalten, um sich selbst zu versorgen.

 Können Ehegatten auf Unterhaltsanspruch verzichten?

Ehegattenunterhalt erhält der bedürftige Ehegatte nur auf Antrag. Ohne die ausdrückliche Aufforderung des unterhaltspflichtigen Partners zur Zahlung des Ehegattenunterhalts kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden. Auch im Scheidungsverfahren entscheidet das Familiengericht nur auf ausdrücklichen Antrag des bedürftigen Ehepartners. Es entscheidet nicht ohne Antrag von Amts wegen.

Der nacheheliche Unterhalt kann durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Anders als der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung der Ehe steht der nacheheliche Unterhalt also zur Disposition der Ehepartner.

 Kindesunterhalt

Anders sieht es mit dem Kindesunterhalt aus. Dieser steht nicht zur Disposition der Eltern. Es ist ein direkter Anspruch des Kindes. Ihnen gegenüber sind die Eltern stets unterhaltspflichtig – unabhängig von ihrem Beziehungsstand.

Wenn die Eltern mit den Kindern zusammenleben, so erfüllen sie den Kindesunterhalt durch die Pflege und Erziehung der Kinder sowie durch die Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Kleidung und den sonstigen Bedürfnissen der Kinder. Bei Trennung der Eltern erfüllt derjenige Ehepartner, bei dem das Kind wohnt, seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind weiterhin durch Pflege und Erziehung. Der andere, vom Kind getrennt wohnende Elternteil muss hingegen seine Unterhaltspflichten durch Leistung von Kindesunterhalt in Geld erfüllen.

 Die Höhe des Kindesunterhalts

Kinder haben Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Maßstab ist die konkrete Lebensstellung des Kindes. Der Unterhalt umfasst „den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung“ (§ 1610 Absatz 2 BGB).

 Unterhaltsbemessung nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt demnach von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Eine schematische Erfassung erfolgt aber durch die Bedarfstabellen der Oberlandesgerichte, die in der Praxis der Familiengerichte bei der Bemessung des Kindesunterhalts herangezogen werden. Weitgehend durchgesetzt hat sich die jährlich aktualisierte „Düsseldorfer Tabelle“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die dort in Tabellenform aufgelisteten Unterhaltsbeträge haben zwar keine Gesetzeskraft und müssen von den Familiengerichten nicht zwangsläufig berücksichtigt werden. Dennoch folgen die Gerichte in der Regel weitgehend der Tabelle. Zumindest kommt den Werten der Düsseldorfer Tabelle starke Indizwirkung zu, die maßgeblich in die Bemessung des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und der möglichen Abweichungen vom tabellenmäßigen „Durchschnittsfall“ einfließt. Das heißt, dass die Düsseldorfer Tabelle zwar grundsätzlich zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird, ihr aber bei Vorliegen von Besonderheiten im Einzelfall nicht sklavisch gefolgt wird. Wenn beispielsweise der unterhaltspflichtige Elternteil besonders wohlhabend ist, so kann dies die Anpassung des Tabellenwerts nach oben hin rechtfertigen.

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen zum einen die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern, und zum anderen die nach Alter gestaffelte Bedürftigkeit der Kinder. So ist die Unterhaltshöhe nach Anzahl der Kinder, deren Alter sowie dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gestaffelt. Auch das staatliche Kindergeld wird bei der Berechnung berücksichtigt.

 Das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils

Maßgebender Faktor ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Berücksichtigt wird dessen bereinigtes Nettoeinkommen. Dieses setzt sich aus sämtlichen Einkommensarten wie dem Arbeitslohn einschließlich anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sämtlichen Einkünften nach dem Einkommenssteuergesetz wie etwa Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen zusammen. Bei selbständigen Unternehmern und Freiberuflern wird der durchschnittliche Monatsgewinn des Selbständigen innerhalb der letzten drei Jahre herangezogen. Auch Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Wohngeld sowie Unfall- und Versorgungsrenten gelten als zu berücksichtigendes Einkommen.

Von dem sich daraus ergebenden Nettoeinkommen können Arbeitnehmer einen Pauschbetrag von 5 % für Arbeitsaufwendungen abziehen. Bei selbständigen Unternehmern ist dies nicht möglich, da diese ihre berufsbedingte Aufwendungen bereits bei den Betriebsausgaben erfassen, so dass Gewinn von vornherein entsprechend niedriger berechnet wird.

 Mindestunterhalt und Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils

Gemäß § 1612 a BGB haben Kinder Anspruch auf einen Mindestunterhalt in Höhe des doppelten Kinderfreibetrags nach § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Demzufolge haben unterhaltspflichtige Eltern eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“. Sie sind also gesetzlich dazu verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, um das notwendige Einkommen zur Deckung dieses Mindestunterhalts ihrer Kinder zu erzielen.