Schadensersatzanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei eigenmächtigem Verkauf eines Pkw – OLG Stuttgart, Az. 16 UF 195/15

Die Frage, welchem Ehegatten ein während der Ehe gekauftes Auto gehört, führt immer wieder zu Streit während der Trennung oder Scheidung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Ehefrau nach der Trennung das gemeinsam finanzierte Auto verkauft hatte. Der Ehemann verlangte Schadenersatz:

Leitsatz zu Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 16 UF 195/15:

  1. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
  2. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtigter Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.

 Sachverhalt

In dem Fall hatte der Ehemann am 08.06.2010 für 19.300 Eurt ein neuwertiges Cabrio der Marke Mazda MX5 gekauft. Auch die Versicherung lief auf seinen Namen. Zur Finanzierung nahmen der Ehemann und die Ehefrau gemeinsam bei der Santander Consumer Bank einen Kredit über 4.700 EUR auf. Der Rest wurde durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens der Marke Opel Meriva und durch 10.000 EUR Bargeld finanziert. Im September 2011 zog die Frau aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus, in der der Ehemann mit dem 1994 geborenen Sohn verblieb.

Nach der Trennung benutzten die Ehefrau das Cabrio und der Ehemann einen geleasten PKW der Marke VW Caddy. Der Ehemann führte nämlich nach der Trennung die Pizzeria weiter, in der er als Koch arbeitete. Die Ehefrau  war Konzessionsinhaberin und bis zur Trennung im Service tätig.

Im Januar 2013 besuchte die Ehefrau den Sohn in der ehemaligen Ehewohnung und entnahm bei dieser Gelegenheit die restlichen Fahrzeugpapiere aus dem Safe. Am 27.02.3013 verkaufte sie das Auto für 12.000 Euro. Der Ehemann erfuhr vom Verkauf über die Versicherung, die ihm nicht verbrauchte Beiträge für die Zeit ab 01.03.2013 zurückerstattete. Er forderte seine Frau mit zur Zahlung von Schadensersatz auf.

 Amtsgericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Amtsgericht Bad Solgau verneinte einen Schadensersatzanspruch des Ex-Manns. Denn dieser habe nicht nachweisen können, dass seine Ex-Frau durch den Verkauf des Pkw sein Eigentum verletzt habe. Vielmehr habe gemäß § 1006 BGB die Vermutung bestanden, dass die Ex-Frau beim Verkauf Alleineigentümerin gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Ex-Mann Beschwerde ein.

 Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Kaufpreises

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Ex-Manns und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ex-Mann habe gemäß § 823 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des hälftigen Kaufpreises zugestanden, da sich das verkaufte Fahrzeug im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Eheleute befunden und die Ex-Frau die Eigentumsrechte ihres Ex-Manns durch den Verkauf verletzt habe.

 Gemeinsames Eigentum am verkauften Pkw

Die gemeinsame Eigentümerschaft am Pkw habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus § 1586b Abs. 2 BGB ergeben. Bei dem umstrittenen PKW handele es sich um Hausrat. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen. Ein Pkw gehöre dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient (BGH FamRZ 1991, 43, 49), Gibt es in einer Familie nur einen Pkw, liegt die Zuordnung zum Haushalt nahe (Brudermüller FamRZ 2006, 1157, 1161; Düsseldorf MDR 2007, 663).

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand gekauft hat, reiche für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwerbe er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereigne ein Verkäufer an den, „den es angeht”, also an beide Eheleute.

Im hier zu entscheidenden Fall hätten die Beteiligten das Cabrio während ihres Zusammenlebens gemeinsam benutzt. Es war das einzige Familienfahrzeug. Der geleaste PKW der Marke Caddy diente geschäftlichen Zwecken, insbesondere zum Transport von Materialien für die Pizzeria. Aus diesem Grund wurde er auch nach der Trennung vom Beschwerdeführer benutzt, der die Pizzeria fortgeführt habe. Der Kredit sei unstreitig aus den gemeinsamen Mitteln zurückgeführt worden.

 Keine Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB

Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sei durch die speziellere Regelung des § 1568b Abs. 2 BGB verdrängt worden, so das Oberlandesgericht.

Oberlandsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016 – 16 UF 195/15 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1568b BGB
(NJW 2016, 1665; NJW-Spezial 2016, 230)

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