Zugewinnausgleich: Umfang der Auskunftspflicht der Ehegatten zum Trennungsvermögen ohne genauen Trennungszeitpunkt – OLG Braunschweig, Az. 1 UF 38/16

InhaltsverzeichnisZugewinnausgleich: Umfang der Auskunftspflicht der Ehegatten zum Trennungsvermögen ohne genauen Trennungszeitpunkt – OLG Braunschweig, Az. 1 UF 38/16

Damit im Scheidungsverfahren der Zugewinnausgleich richtig durchgeführt werden kann, besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen. Probleme treten dann auf, wenn der genaue Trennungszeitpunkt nicht feststellbar ist, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervorgeht:

Orientierungssatz von scheidung.services zu Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 1 UF 38/16:

Kann der genaue Trennnungszeitpunkt nicht festgestellt werden, so hat der Ehegatte keinen Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

 Sachverhalt

Anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau Zugewinnausgleich. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit. Da sich die Ehefrau weigerte dem Auskunftsverlangen nachzukommen, stellte der Ehemann beim Amtsgericht Hann. Münden einen Antrag gerichtet darauf, die Ehefrau zur Auskunft zu verpflichten. Er führte dabei als Trennungsdatum den 07.07.2005 und hilfsweise den 20.06.2005 an. Die Ehefrau hielt die Angabe eines genauen Trennungszeitpunkts für nicht mehr möglich. Das Amtsgericht wies daraufhin den Antrag zurück, da seiner Ansicht nach der Auskunftsanspruch ein genaues Trennungsdatum erfordere. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

 Kein Anspruch auf Auskunft über Trennungsvermögen

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen zu, da ein genauer Trennungszeitpunkt nicht feststellbar sei.

 Auskunftsanspruch setzt feststellbaren Trennungszeitpunkt voraus

Ein getrennt lebender Ehegatte könne von dem anderen zwar gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, so das Oberlandesgericht. Dieser Auskunftsanspruch sei aber nur auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt. Daher müsse der Antragsteller darlegen und gegebenenfalls beweisen, zu welchem Zeitpunkt die Trennung bestand. Er könne nicht einen Zeitpunkt wählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 UF 38/16 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1379 BGB
(NJW-Spezial 2017, 134; FamRZ 2017, 789)

Mein Tipp: Um eventuelle spätere Nachteile auszuschließen, sollte der Trennungsstichtag beweiskräftig manifestiert und gegebenenfalls dokumentiert werden. Das gilt besonders, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Nutzen Sie meine kostenlose Erstinformation!

 Weitere Informationen

Der Zugewinnausgleich (Hintergrundtext).