Zuweisung von Hunden an einen Ehegatten bei Trennung der Eheleute – OLG Nürnberg, Az. 10 UF 1249/16

Bei einer Trennung müssen sich Eheleute auch einigen, wer den Hund oder die Hunde bekommen soll. Besteht darüber Streit zwischen den Eheleuten, dann kann das Gericht entscheiden, welcher Ehegatte den Hund erhalten soll. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Nürnberg erfolgt die Entscheidung über die „Zuweisung“ eines Hundes an einen bestimmten Ehegatten gemäß § 1361a BGB. Hunde sind laut OLG Nürnberg als Haushaltsgegenstände einzuordnen, auch wenn sie im Rechtssinne nicht als „Sachen“ gelten:

Leitsatz zu Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 10 UF 1249/16:

  1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus.
  2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen.

 Sachverhalt

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie; zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.

 Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde des Ehemannes zurück. Das Gericht führte aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB sind.

Die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB gilt bei Getrenntleben analog (z. B. OLG Koblenz FamRZ 2016,1770). Beide streitgegenständlichen Hunde wurden während der Ehezeit angeschafft. Sie wurden von beiden Beteiligten versorgt und betreut, wenn auch streitig bleibt, wie die Betreuung der Hunde in der Zeit des Zusammenlebens im Detail ausgestaltet war. Der Senat geht daher davon aus, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Die Frage, wer die Hundesteuer bezahlt, ist nicht konstituierend für die Annahme des Allein- oder Miteigentums.

Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB erfolgen.

 Affektionsinteresse kann Rolle bei Zuweisung des Tieres spielen

Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht Nürnberg konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ das Oberlandesgericht die Wertung des § 90a BGB miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

 Körperliches Wohl der Hunde bei keinem der Ehepartner gefährdet

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Für nicht – auch nicht analog – anwendbar hielt das Gericht kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern.

 Erneuter Umgebungswechsel derzeit für Tiere nicht zumutbar

Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als „Rudelmitglied“ und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1249/16 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlagen: § 1361a BGB; § 1568b BGB; § 90a BGB
(NJW-Spezial 2017, 134; NZFam 2017, 158; MDR 2017, 342; FamRZ 2017, 513)

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