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In der Zeit vom 20. Dezember 2024 bis 06. Januar 2025 bleibt unsere Firma wegen Betriebsferien geschlossen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es innerhalb dieses Zeitraums zu Verzögerungen kommen kann.

Ab dem 07. Januar 2025 werden wir in der Zeit von 9 bis 18 Uhr wieder direkt für Sie ansprechbar sein.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.

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§ 1568b BGB

Gesetzestext

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1568b Haushaltsgegenstände
(1)

Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2)

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3)

Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Gerichtsentscheidungen zu § 1568b BGB:

Weitere Informationen

… (Hintergrundtext)