Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten für gemeinsames Auto nach Scheidung – OLG Frankfurt, Az. 5 UF 295/16

InhaltsverzeichnisAusgleichsanspruch zwischen Eheleuten für gemeinsames Auto nach Scheidung – OLG Frankfurt, Az. 5 UF 295/16

Nach der Scheidung kann zwischen den früheren Ehegatten Streit über einen gemeinsam finanzierten Pkw entbrennen. Stellt der Pkw einen Haushaltsgegenstand dar, dann kann hat der andere Ehegatte nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, auch wenn er den Pkw mitfinanziert hat.  Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Orientierungssatz von scheidung.services Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 5 UF 295/16:

Ein Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten für einen während der Ehe fremdfinanzierten angeschafften Pkw keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß § 1568b Abs. 3 BGB, wenn nachehelich eine Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten stattfindet und dieser die weiteren Raten leistet, aber eine Übertragung des Eigentums oder eines Anwartschaftsrechts auf den Ehegatten unterbleibt.

 Sachverhalt

Durch eine Fremdfinanzierung wollte sich ein Ehepaar im April 2012 ein Pkw anschaffen. Der Kaufvertrag und die Kreditverträge dazu wurden von dem Ehemann unterzeichnet. Die Anzahlung von 5.000 Euro leistete die Ehefrau. Zudem beteiligte sie sich zur Hälfte an den Monatsraten in Höhe von 325,51 Euro. Zwei Jahre später trennte sich das Ehepaar jedoch. Daraufhin zahlte der Ehemann für weitere 23 Monate allein die monatlichen Raten sowie die Schlussrate in Höhe von 12.578,79 Euro. Sowohl während der Trennungszeit als auch nach der Scheidung behielt der Ehemann den Pkw. Die Ehefrau verlangte dafür unter gerichtlicher Zuhilfenahme eine Ausgleichszahlung. Sie führte an, durch die finanzielle Beteiligung Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts am Pkw geworden zu sein. Das Amtsgericht Wiesbaden bejahte einen Ausgleichsanspruch. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

 Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Ehefrau stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 1568b Abs. 3 BGB zu. Es sei zu beachten, dass der Pkw fremdfinanziert war und die daraus resultierenden Lasten nach der Trennung vom Ehemann allein zu tragen waren.

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass der Pkw ein Haushaltsgegenstand war. Angesichts des Umstand, dass die Beteiligten während des ehelichen Zusammenlebens über keinen weiteren Pkw verfügt hätte und dieser wenigstens in einem gewissen Umfang auch gemeinsamer Nutzung unterlag, spreche viel für die Annahme, dass es sich bei diesem um einen Haushaltsgegenstand im Rechtssinne gehandelt habe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 2 UF 356/14).

 Ausgleichsanspruch dient nicht zur Entschädigung für finanzielle Beteiligung an Pkw-Erwerb

Der Ausgleichsanspruch diene dazu, so das Oberlandesgericht, demjenigen Ehegatten, dem das Alleineigentum an dem Gegenstand nicht zugewiesen werde, einen Ausgleich für die Anschaffung eines entsprechenden eigenen Gegenstands dafür zu verschaffen, dass dem anderen Ehegatten der betreffende Gegenstand überlassen werde und in sein Vermögen übergehe. Er habe aber nicht den Zweck, den Ehegatten dafür zu entschädigen, dass er sich finanziell an dem Erwerb des Gegenstands beteiligt habe. Müssen von dem anderen Ehegatten erhebliche Finanzierungsleistungen zur Rückzahlung eines Anschaffungskredits aufgebracht werden, fehle es an einem Bedürfnis für einen Ausgleich. Andernfalls wäre der den Gegenstand behaltende Ehegatte gezwungen, sowohl den Erwerb des Gegenstandes durch Finanzierung der Kreditraten sicherzustellen und daneben dem anderen Ehegatten durch eine Ausgleichszahlung zu ermöglichen, selbst einen neuen Gegenstand zu erwerben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.04.2017 – 5 UF 295/16 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1568b BGB
(NJW 2017, 2290; NJW-Spezial 2017, 389)

 Weitere Informationen

Haushaltsverteilungsverfahren (Hintergrundtext)