Umgangsregelung umfasst nicht automatisch Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Umgangszeiten – OLG Frankfurt, Az. 2 WF 302/16

In einer gerichtlichen Umgangsregelung kann festgelegt sein, zu welchen Zeiten, wie oft und unter welchen Umständen Vater oder Mutter Umgang zum Kind haben. Was ist aber, wenn der Umgangsberechtigte auch mal außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt zum Kind hat. Liegt dann ein Verstoß gegen die Umgangsregelung vor, der die Verhängung von Ordnungsmitteln gem. § 89 FamFG rechtfertigt? Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Amtlicher Leitsatz zu Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 WF 302/16:

Die Verhängung von Ordnungsmittteln gegen den Umgangsberechtigten wegen bloßer Kontaktaufnahmen kann als Verstoß gegen die Umgangsregelung nur dann gem. § 89 FamFG geahndet werden, wenn die Untersagung von Kontaktaufnahmen sich aus dem Tenor der Umgangsregelung zweifelsfrei ergibt und der Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig darauf bezogen ist.

 Sachverhalt

Durch eine gerichtliche Umgangsvereinbarung vom November 2014 wurde es dem Vater dreier minderjähriger Kinder gestattet, jeweils am ersten Freitag eines jeden Monats zwischen 15 und 18 Uhr Umgang mit den Kindern im Familienberatungszentrum in Begleitung mit einer Umgangspflegerin zu haben. Hintergrund dieser Regelung war, dass sich der Vater gegenüber den Kindern äußerst negativ über die Mutter geäußert hatte. Im Jahr 2015 kam es zu einem Vorfall, den die Mutter zum Anlass nahm gegen den Vater Ordnungsmittel festzusetzen. Der Vater nahm nämlich außerhalb des vereinbarten Umgangszeitraums Kontakt zu seinem 8-jährigen Sohn auf, als sich dieser auf dem Schulweg befand. Nach Ansicht der Mutter habe damit der Vater gegen die Umgangsregelung verstoßen.

 Amtsgericht verhängte Ordnungshaft

Das Amtsgericht Kassel folgte der Einschätzung der Kindesmutter und verhängte gegen den Kindesvater Ordnungshaft von sieben Tagen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kam angesichts der finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Vater sofortige Beschwerde ein.

 Oberlandesgericht verneint Verstoß gegen Umgangsregelung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Verhängung der Ordnungshaft gemäß § 89 FamFG sei unzulässig, da durch die Kontaktaufnahme zum Kind kein Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung vorgelegen habe.

 Kontaktaufnahme nicht gleichzusetzen mit Umgang

Zwar habe das Kammergericht Berlin entschieden, so das Oberlandesgericht, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, stets auch das konkludente Verbot an den Umgangsberechtigten enthalte, außerhalb der geregelten Umgangszeiten keinen Kontakt zum Kind aufzunehmen (KG Berlin, Beschl. v. 13.02.2015 – 13 WF 203/14 -). Dem sei so aber nicht zu folgen. Denn die bloße Kontaktaufnahme sei nicht mit der Wahrnehmung von Umgang vergleichbar. Daher enthalte eine Umgangsregelung lediglich das Verbot, außerhalb des geregelten Zeitraumes Umgang mit dem Kind zu haben.

 Verhängung von Ordnungsmitteln setzt geregeltes Verbot der Kontaktaufnahme voraus

Solle dem Umgangsberechtigten jegliche persönliche Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt sein, so müsse dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts ausdrücklich in die Umgangsregelung aufgenommen werden. Nur in diesem Fall könne eine Kontaktaufnahme mit Ordnungsmitteln geahndet werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2016 – 2 WF 302/16 –
(NJW-Spezial 2017, 101)

 Weitere Informationen

Umgangsrecht (Hintergrundtext)