InhaltsverzeichnisAuto als Haushaltsgegenstand: Nutzungsrecht am Auto nach Trennung – OLG Frankfurt, Az. 2 UF 356/14
Bei einer Trennung stellt sich oft die Frage, wer den Pkw beanspruchen darf, wenn Streit zwischen den Ehepartner besteht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Frau das Auto meist nutzte, aber der Kaufvertrag auf den Namen des Ehemannes lautete:
Orientierungssatz von scheidung.services Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 UF 356/14:
- Steht während der Ehe jedem Ehegatten ein Pkw zur Verfügung, so schließt dies nicht grundsätzlich die Annahme aus, dass ein Pkw als Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB angesehen werden kann.
- Ein Pkw stellt einen Haushaltsgegenstand dar, wenn er überwiegend im Interesse der Familie genutzt wird.
- Bei der Frage, ob ein Pkw einen Haushaltsgegenstand darstellt, kommt es auf die konkrete Nutzung des Wagens an.
Sachverhalt
Ein Ehepaar schaffte sich im September 2011 als Ersatz für einen Wagen der Ehefrau einen PKW Golf an, der nachfolgend hauptsächlich von der Ehefrau genutzt wurde. Der Kaufvertrag wurde vom Ehemann unterzeichnet. Von dem Kaufpreis in Höhe von 14.400 Euro bezahlte die Ehefrau aus ihren Mitteln 10.000 Euro. Der Golf wurde auf den Mann zugelassen, der auch Versicherungsnehmer war.
Da der Ehemann über einen Firmenwagen verfügte, nutzte er das angeschaffte Auto nur gelegentlich für Fahrten und Einkäufe zu Gunsten der Familie. Nachdem sich das Ehepaar im August 2013 getrennt hatte, verlangte der Ehemann unter Berufung auf seine Eigentümerstellung die Herausgabe des PKW. Die Ehefrau wiederum beanspruchte für sich ein Nutzungsrecht. Da sich das getrennt lebende Ehepaar nicht einig wurde, kam der Fall vor Gericht.
Amtsgericht bejaht Nutzungsrecht der Ehefrau am PKW
Das Amtsgericht Bad Hersfeld verneinte einen Herausgabeanspruch des Ehemanns und bejahte demgegenüber ein Nutzungsrecht am PKW für die Ehefrau. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Herausgabe des PKW nicht geschuldet sei, weil es sich um einen Haushaltsgegenstand handele und daher § 1361a BGB vorrangig anzuwenden sei. Das danach auszuübende Ermessen führe zu einer Zuweisung dieses PKW an die Ehefrau, die sich am Kaufpreis für das als Ersatz für ihren PKW angeschaffte Auto mit 10.000 Euro beteiligt habe und die den PKW während der Ehe ganz überwiegend genutzt habe.
Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Herausgabeanspruch des Ehemanns
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Herausgabe des PKW nach § 985 BGB zugestanden, da dieser Anspruch durch die spezielle Regelung des § 1361a BGB (lex specialis) verdrängt worden sei.
PKW stellt Haushaltsgegenstand dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellte der PKW einen Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB dar. Denn das Fahrzeug sei sowohl von der Ehefrau als auch vom Ehemann zu familiären Zwecken, wie zum Beispiel die Tätigung von Einkäufen, das Transportieren der Kinder oder das Unternehmen von familiären Ausflügen, verwendet worden. Unerheblich sei dabei gewesen, dass die Ehefrau den PKW auch für Fahrten zur Arbeit genutzt habe. Zudem sei es nicht darauf angekommen, wie oft oder wie lange der PKW familiären Zwecken gedient habe.
Auch wenn zwei PKW gehalten werden, die unterschiedliche Größen haben (sog. Erstwagen und Zweitwagen) erschließe sich nicht, dass der eine oder andere Wagen Hausrat sei oder nicht, denn die tatsächliche Nutzung orientiere sich an den konkret zu erfüllenden Bedürfnissen. Während die gemeinsamen Kinder auch mit einem kleinen Wagen zum Arzt, zu Schule oder zum Sport gebracht und die Einkäufe erledigt werden, dient der große Wagen vielleicht zu gemeinsamen Ausflügen und Urlaubsfahrten – oder der Fahrt zum Garten- und Baumarkt.
Soweit die Beschwerde des Ehemannes also darauf abstelle, dass die Einordnung als Hausratsgegenstand bezüglich Kraftfahrzeugen dann unrichtig sei, wenn unstreitig jedem Ehegatten ein PKW zur Verfügung steht, könne diese Auffassung nicht in dieser Absolutheit gelten. Vorliegend sei angesichts der konkreten Nutzung des streitbefangenen Fahrzeugs durch die Beteiligten daher davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug Hausrat darstellt.
Nutzungsrecht der Ehefrau am PKW
Ausgehend von der Einstufung des PKW als Haushaltsgegenstand hat das Oberlandesgericht der Ehefrau gemäß § 1361a Abs. 1 BGB ein Nutzungsrecht am Fahrzeug eingeräumt. Sie habe, so das Gericht, den PKW für Fahrten zum Arbeitsplatz sowie zur Führung ihres Haushalts benötigt. So habe eine ihrer Töchter bei ihr gelebt, sodass sie zur Versorgung der Familie mit Lebensmitteln und Getränken auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die Zuweisung des Nutzungsrechts habe ferner der Billigkeit entsprochen.
Ergänzend führte das Oberlandesgericht aus, dass der Ehemann auch keinen Herausgabeanspruch nach § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen kann. Zum einen stehe angesichts der unstreitigen Aufteilung der Kaufpreisanteile bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der PKW in Alleineigentum des Mannes stehe. Darauf komme es jedoch nicht an, weil sich jedenfalls die Ehefrau mit Recht darauf berufen habe, dass der PKW als Haushaltsgegenstand ihr nach Billigkeit gemäß § 1361a Abs.1 S. 2 BGB – selbst Alleineigentum des Antragstellers unterstellt – überlassen werden müsse, weil sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts auf die Nutzung dieses PKW angewiesen ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2015 – 2 UF 356/14 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1361a BGB
(NJW 2015, 2346; NJW-Spezial 2015, 517; NZFam 2015, 876)
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Die Haushaltsverteilung (Hintergrundtext)