Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Rentenansprüche durch weitere Berufstätigkeit – Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 148/95

Bei der Scheidung wird von Amts wegen auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Versorgungsauslgeich grob unbillig wäre. Der Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 148/95,  hatte zu entscheiden, ob diese Härtefallregelung angewendet werden kann, wenn der aus­gleichs­pflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde und für den anderen Ehegatten die Möglichkeit besteht durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen.

Amtlicher Leitsatz zu Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 148/95:

Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.

 Sachverhalt

Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 1992 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der 52-jährige ehemalige Lehrer begründete dies damit, dass er seit dem Jahr 1983 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand ist und daher keine weiteren Rentenansprüche erwerben könne. Seine 53-jährige Ehefrau könne dagegen durch die weitere Berufstätigkeit ihre Rentenansprüche ausbauen. Während das Amtsgericht Ludwigsburg die Einwände des Ehemanns für unerheblich hielt, schloss das Oberlandesgericht Stuttgart den Versorgungsausgleich teilweise aus. Dagegen richteten sich die weiteren Beschwerden der Eheleute.

 Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Versorgungsausgleich wegen unbilliger Härte gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB (neu: § 27 VersAusglG) ausgeschlossen sei, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde und für den anderen Ehegatten die Möglichkeit besteht durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.1999 – XII ZB 148/95 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 27 VersAusglG (früher: § 1587 c Nr. 1 BGB)
(FamRZ 1999, 499; MDR 1999, 423 und NJW-RR 1999, 585)