Keine Scheidung wegen schwerer Härte aufgrund hohen Lebensalters und Pflegebedürftigkeit sowie Glaubensgründen – OLG Stuttgart, Az. 18 UF 519/01

Eine Ehe kann nur geschieden werden die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Liegen sie vor, kann der andere Ehegatte die Scheidung verhindern, wenn er sich auf einen Härtefall beruft. Das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 18 UF 519/01 mußte entscheiden, ob sich ein 85-jähriger pflegebdürfter Ehemann, dessen Ehe bereits 58 besteht, auf die Härtefallregelung berufen kann.

Orientierungssatz von scheidung.services zu Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 18 UF 519/01:

Eine schwere Härte im Sinne von § 1568 BGB stellt es dar, wenn sich eine 81-jährige Ehefrau von ihrem pflegebedürften 85 Jahre alten Ehemann nach 58 Ehejahren scheiden lassen will. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Scheidung aus Glaubensgründen nicht zustimmen kann, ist zu berücksichtigen, wenn die Ehepartner – wie hier – den Zeugen Jehovas angehören und ihr Leben bis zur Trennung nach dieser Glaubensrichtung ausrichteten.

 Sachverhalt

Eine 81-jährige Frau beantragte nach 58 Jahren Ehe die Scheidung von ihrem 85-jährigen Ehemann. Dieser lehnte jedoch eine Scheidung aus Glaubensgründen ab und berief sich darauf, dass die Scheidung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Eheleute gehörten der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und richteten bis zu ihrer Trennung ihr Leben danach aus. Zudem war der Ehemann aufgrund einiger Schlaganfälle seit mehreren Jahren linksseitig gelähmt, an einen Rollstuhl gebunden und in hohem Maße pflegebedürftig. Das Amtsgericht Calw wies den Antrag auf Ehescheidung zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.

 Keine Ehescheidung aufgrund unzumutbarer Härte

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Ehefrau zurück. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung an sich vor. Jedoch komme dennoch eine Scheidung nicht in Betracht, da der Ehemann die Scheidung aus Glaubensgründen ablehne und sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unter den vorliegenden Umständen könne dem alten und schwerkranken Ehemann eine Ehescheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht zugemutet werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2002 – 18 UF 519/01 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1568 BGB
(NJW-RR 2002, 1443)