InhaltsverzeichnisEhegatte kann durch Ehevertrag wirksam auf Verzicht der Fortführung des Ehenamens im Scheidungsfall verpflichtet werden – Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 185/05
Ein Ehegatte kann durch einen Ehevertrag wirksam dazu verpflichtet werden, auf die Fortführung des angenommenen Ehenamens im Scheidungsfall zu verzichten, hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2008, Az. XII ZR 185/05 entschieden.
Leitsatz zu Bundesgerichthof, Az. XII ZR 185/05:
Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.
Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Sachverhalt
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Eheschließung schloss ein Ehepaar im Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin vereinbarten die Eheleute, dass der Familienname der Ehefrau als künftiger Ehename geführt werde. Zugleich wurde vereinbart, dass der Ehemann im Falle der Scheidung den Ehenamen ablegt und allein seinen Geburtsnamen oder wahlweise, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen führt. Die Familie der Ehefrau betrieb unter dem Familiennamen ein bekanntes Unternehmen. Der Ehemann beabsichtigte daher nach der Scheidung der Ehe im Mai 2004 die Fortführung des Ehenamens. Dies wollte die Ehefrau mit Blick auf die Regelung im Ehevertrag unterbinden und erhob daher Klage.
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt
Während das Amtsgericht Lüneburg die Klage abwies, gab das Landgericht Lüneburg der Klage statt. Nach seiner Auffassung dürfe der Ehemann aufgrund der Regelung im Ehevertrag den Ehenamen nicht fortführen. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Revision ein. Er hielt die Regelung zum Verzicht der Namensfortführung für sittenwidrig und damit für unwirksam.
Bundesgerichtshof bejaht Verbot zur Fortführung des Ehenamens
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Ehemanns zurück. Zwar könne ein Ehegatte nach der Ehescheidung den Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 5 BGB fortführen. Er könne darauf aber wirksam durch eine Vereinbarung im Ehevertrag verzichten und zwar bereits vorab für den Scheidungsfall. So lag der Fall hier. Es sei zu beachten, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehöre, da das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederaufnahme des früheren Namens ausdrücklich gestatte. Eine Abrede, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall auf die Fortführung des Ehenamens verzichte, sei deshalb nicht generell als sittenwidrig anzusehen.
Mögliche Sittenwidrigkeit des Verzichts bei Vereinbarung eines Entgelts
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne ein Verzicht auf die Fortführung des Ehemanns durch ein Ehevertrag aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sittenwidrig sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei Vereinbarung eines Entgelts der Fall sei, könne dahinstehen, da ein solches Entgelt die Ehegatten nicht vereinbart haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 185/05 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1355 BGB
(NJW 2008, 1528 und MDR 2008, 627 und FamRZ 2008, 859)