Haften Ehepartner für Schulden gemeinsam?

Haftung für Schulden

Oft sprechen Ehepartner von gemeinsamen Schulden, die sie im Laufe der Zeit gemacht haben. Diese Schulden müssen dann nach der Trennung und der Scheidung getilgt werden. Doch von wem? Wer muss die Schulden, die in der Ehe gemacht wurden, bezahlen?

Schließen die Ehepartner keinen Ehevertrag ab, in dem sie besondere Regelungen treffen können, dann gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Der gesetzliche Güterstand gilt also immer automatisch, solange die Eheleute keine abweichenden Regelungen in einem Ehevertrag geschlossen haben. Andere Güterstände können zum Beispiel die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft sein.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
(1)

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2)

Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

 Die Schulden in der Zugewinngemeinschaft

Gilt für die Eheleute die Zugewinngemeinschaft, dann haftet im Normalfass jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden. Aber Achtung: in Bezug auf angeschafften Hausrat kann etwas anderes gelten.

Während der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Jede Vermögensvermehrung oder auch Vermögensverringerung betrifft nur den jeweiligen Ehegatten. Die Vermögensverwaltung ist also innerhalb der Ehezeit nicht gemeinschaftlich. Die Güter bleiben getrennt. Allerdings erfolgt nach dem Ende der Ehe ein Ausgleich des jeweils erwirtschafteten Zugewinns. Dieser Ausgleich wird Zugewinnausgleich genannt.

Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erwirtschaftet als der andere, so schuldet der Ehegatte mit höherem Zugewinn dem anderen Ehegatten den hälftigen Ausgleich des Zugewinns.

 Wann hafte ich für die Schulden meines Ehepartners?

Die Vorstellung, dass man wegen der Heirat automatisch für die Schulden des Ehepartners haftet, ist falsch. Im oben genannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht eine Haftung für Schulden des Ehegatten jedenfalls grundsätzlich nicht.

 Heirat – Schulden des Partners?

Für Schulden des einen Ehegatten haftet also der andere Ehegatte grundsätzlich nicht. Denn diese Schulden sind nur Sache desjenigen Ehegatten, der die Schulden auch gemacht hat. Ein Ehegatte haftet daher z.B. auch nicht für alte Schulden des anderen Ehepartners, die dieser mit in die Ehe bringt.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden machen.

 Schulden für Kredite und Schulden bei Banken?

Während der Ehe nehmen die Ehepartner oft gemeinsam Schulden auf. Das kann z.B. ein Kredit für den Autokauf oder ein Kredit für den Hauskauf oder ein Grundstück sein. In der Regel unterschreiben beide Ehepartner derartige Kredite. Die Ehepartner haften dann beide gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner. Der Grund für die gemeinsame Haftung derartiger Verträge liegt aber nicht in der Eheschließung sondern in der Vertragsgestaltung mit der Bank. Es würden nämlich auch nichtverheirate Menschen, die gemeinsam ein Haus kaufen in gleicher Weise gemeinsam als Gesamtschuldner haften.

 Schulden auf dem gemeinschaftlichen Girokonto

Viele Ehepartner haben ein gemeinschaftliches Girokonto (sog. Oder-Konto). Für Schulden auf dem gemeinsamen Girokonto haften beide Ehepartner gemeinschaftlich gegenüber der Bank. Also auch für die Schulden, die der jeweils andere Ehepartner verursacht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Saldo allein oder zu einem erheblichen Teil vom einen Ehegatten produziert wurde und der andere hiervon keine Kenntnis hatte (Landgericht Coburg, Az.: 22 O 463/06).

 Schulden aus einem (nicht mitunterzeichneten) Mietvertrag

Ein Ehepartner kann auch für Schulden aus einem Mietverhältnis haften, das er oder sie nicht selbst unterschrieben hat, wie ein Fall des Bundesgerichtshofs zeigt. Die Ehegatten lebten in einer gemeinsamen Wohnung für die nur der Ehemann den Mietvertrag unterzeichnet hatte. Beim Auszug aus der Wohnung wollte die Ehefrau die Schönheitsreparaturen nicht bezahlen, weil sie den Mietvertrag ja nicht unterschrieben hatte. Der Bundesgerichtshof urteilte: Wer sich wie ein Mieter benimmt, kann sich gegenüber Forderungen des Vermieters später nicht darauf berufen, er habe den Mietvertrag nicht unterschrieben. Die Frau sei stillschweigend (konludent) in den Mietvertrag eingetreten und hafte auch für die Schönheitsreparaturen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2005, Az. VIII ZR 255/04).

 Gemeinsame Haftung für Käufe zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (so genannte Schlüsselgewalt)

Von dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden haftet, gibt es allerdings eine Ausnahme, die im Gesetz geregelt ist.

Im Rahmen des § 1357 BGB kann man während intakter Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden. Das gilt aber nur bei Geschäften, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen (Haushaltsgeschäfte). Die Bedarfsdeckung muss also angemessen sein.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1)

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2)

Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3)

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Es kommt dabei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten der jeweiligen Familie an. Angemessen ist eine Bedarfsdeckung, die nach Art und Umfang den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage entspricht. Lebt eine Familie aufwändiger als üblich, so soll der tatsächliche Lebenszuschnitt als angemessen gelten (BGH FamRZ 1985, 576, 578). Gemäß Bundesgerichtshof ist der Lebenszuschnitt entscheidend, der „nach außen tritt“.

Beispiele für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (Haushaltsgeschäft):

  • Einkauf beim Bäcker
  • Einkauf von Lebensmitteln
  • Kauf einer neuen (günstigen) Spülmaschine oder Waschmaschine

Der eine Ehegatte kann den anderen bei diesen Geschäften des angemessenen täglichen Bedarfes also mitverpflichten. Dafür ist keine besondere Bevollmächtigung erforderlich. Vergisst also ein Ehepartner beim täglichen Einkauf beim Bäcker sein Geld, so ist der später vorbeikommende andere Ehegatte auf Verlangen verpflichtet, zu bezahlen.

Nur durch solche Haushaltsgeschäfte kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten. Nach einer Trennung der Eheleute kann eine Verpflichtung aus einem Haushaltsgeschäft nicht mehr entstehen.

 Wie weit geht diese Mitverpflichtung?

Eine Mitverpflichtung nach § 1357 BGB ist nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie möglich. Größere Käufe und Verpflichtungen sind davon nicht umfasst. Ein Ehegatte kann also nicht Wirkung für den anderen ein Auto oder eine teure Waschmaschine kaufen. Bei einer günstigen Waschmaschine kann es aber schon wieder anders aussehen.

Ein Ehegatte haftet z.B. auch nicht, wenn der andere Ehegatte exorbitante Telefonkosten bei einer teuren Sonderrufnummern verursacht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. III ZR 313/03).

Die Mitverpflichtung gilt im Übrigen zur solange, wie die Ehegatten nicht getrennt leben.

 Fazit

Ehegatten haften also grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten (Ausnahme: Haushaltsgeschäft) weder in der Ehe, noch nach einer Trennung und auch nicht im Falle der Scheidung.

Achtung

Inkassounternehmen und Banken versuchen immer wieder trotz dieser klaren Rechtslage Ehepartner zu bewegen, die Schulden des anderen Ehegatten zu begleichen.

Gern beraten Sie  unsere Rechtsanwälte, wenn Fragen zu diesem Themenkomplex haben.