Kein Zutritt für Ehegatten zum gemeinsamen Haus nach Trennung und Auszug – Hanseatisches OLG Bremen, Az. 5 WF 62/17

Ist ein Ehegatte nach der Trennung aus dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haus oder der Eigentumswohnung ausgezogen, so kann es viele Gründe geben, warum der ausgezogene Ehegatte, noch einmal in die Wohnung möchte. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der ausgezogene Ehegatte den Zutritt zu dem Haus für einen Makler und Kaufinteressenten wollte, weil er beabsichtigte, das Haus zu verkaufen.

Orientierungssatz von scheidung.services zu Hanseatisches Oberlandsgericht Bremen, Az. 5 WF 62/17:

  1. Der Ehepartner, der in der im Miteigentum der Ehepartner stehenden Immobilie (hier: Hausgrundstück) verbleibt, ist nach Art. 13 GG in seiner Privatsphäre geschützt.
  2. Daher hat der andere Ehepartner, der im Zuge der Trennung die Immobilie verlassen hat, grundsätzlich kein Recht auf Zutritt zur Immobilie. Nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann der Ehepartner den Zutritt für sich oder Dritte verlangen.
  3. Beabsichtigt der ausgezogene Ehepartner den freihändigen Verkauf der Immobilie und verlangt daher für einen Makler und weitere Personen den Zutritt zu der Immobilie, so stellt dies keinen besonderen Grund dar, solange der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen solchen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

 Sachverhalt

Anlässlich der Trennung eines Ehepaares zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus und überließ es dem Ehemann zur alleinigen Nutzung. Das Haus stand im Eigentum beider Ehegatten. Im Januar 2017 beauftragte die Ehefrau einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie und verlangte in diesem Zusammenhang vom Ehemann den Zutritt zum Grundstück zwecks Besichtigung durch den Makler. Der Ehemann verweigerte aber einen Zutritt und verwies darauf, dass bereits ein Teilungsversteigerungsverfahren anhängig ist. Die Ehefrau beantragte daraufhin Verfahrenskostenhilfe zwecks Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet auf Verpflichtung des Ehemanns, dem Makler Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

 Amtsgericht wies Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück

Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da es die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als aussichtslos einstufte. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.

 Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

 Kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück

Der Ehefrau stehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zu. Daher könne sie vom Ehemann nicht verlangen, dass er dem Makler zwecks Besichtigung Zutritt zum Grundstück gewährt. Zwar bestehe grundsätzlich für jeden Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht. Verlässt aber ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig, habe er grundsätzlich kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes.

 Besichtigung der Immobilie zwecks Verkaufs kein besonderer Grund

Die Besichtigung zum Zwecke der Vorbereitung eines freihändigen Verkaufs der Immobilie stelle keinen besonderen Grund dar, so das Oberlandesgericht. Denn der Verkauf der Immobilie scheitere bereits an der ablehnenden Haltung des Ehemanns.

Hanseatisches Oberlandsgericht Bremen, Beschluss vom 22.08.2017 – 5 WF 62/17 –
(NJW 2017, 3245 und NZM 2017, 744)

 Weitere Informationen

Die Ehewohnung (Hintergrundtext)