Scheidung Corona: Kann ich mich trotz Coronavirus-Krise scheiden lassen?

 Was ändert sich durch Corona bei der Scheidung?

 

Da die derzeitige Corona-Krise alle Lebensbereiche betrifft, wollen wir die möglichen Auswirkungen von Corona auf laufende oder angestrebte Scheidungsverfahren beleuchten. Scheidung Corona – schließt sich das gegenseitig aus?
Zunächst einmal: Corona ändert nichts am Scheidungsrecht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Scheidungsrecht diesbezüglich von gesetzlichen Änderungen betroffen sein wird – weder in verfahrensrechtlicher noch inhaltlicher (materiellrechtlicher) Hinsicht. Bereits eingereichte Scheidungsanträge werden von
den Familiengerichten weiterbearbeitet. Und wer sich scheiden lassen möchte, kann nach wie vor über einen Anwalt die Scheidung bei Gericht beantragen. So weit zunächst die schöne Theorie. Eine Scheidung ist trotz Corona grundsätzlich weiterhin möglich.

 Scheidungen sind unverändert möglich – dauern aber voraussichtlich etwas länger


In praktischer Hinsicht erfasst die Corona-Krise aber sehr wohl auch die
Familiengerichte und damit laufende und künftige Scheidungsverfahren. So haben nach unserer Kenntnis alle Familiengerichte in Deutschland auf „Notbetrieb“ umgeschaltet. Die Berliner Gerichte etwa befinden sich bis mindestens 24.04.2020 im Notbetrieb. Verlängerung nicht ausgeschlossen.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg von Berlin schreibt zum Notbetrieb:
„Eine zeitnahe Erledigung kann nur in unaufschiebbaren Eilangelegenheiten sichergestellt werden. In allen anderen Angelegenheiten muss mit deutlich verlängerten Bearbeitungszeiten gerechnet werden.“
Das heißt, dass in den Gerichten die Mitarbeiter (Geschäftsstellenmitarbeiter, Rechtspfleger, Richter) angehalten werden, im Homeoffice arbeiten, und dass der Publikumsverkehr, so weit es geht, beschränkt wird. Dies bedeutet, dass nicht unaufschiebbare Angelegenheiten vorerst weitgehend unbearbeitet bleiben.

Eingehende Scheidungsanträge werden zwar registriert und mit einem Aktenzeichen
versehen sowie die Zustellung an den Ehepartner veranlasst. Die weitere
Bearbeitung der Scheidungsverfahren wird aber voraussichtlich weitgehend
verzögert. Denn zum einen ist nicht damit zu rechnen, dass gerade
Scheidungsverfahren in Notbetriebszeiten bevorzugt bearbeitet werden. In den
Geschäftsstellen der Gerichte dürfte vielmehr in den meisten Scheidungsverfahren
eine Wiedervorlage auf die Zeit nach Ende des Notbetriebs eingetragen werden.

 Notbetrieb in den Verwaltungen führt zu längeren Scheidungsverfahren


In Scheidungsverfahren hängen viele Verfahrensschritte zudem von der Mitarbeit
weiterer Personen und Behörden ab. Durch die derzeitige Krisensituation dürfte auch
oftmals die Kommunikation zwischen den Beteiligten mit ihren Rechtsanwälten
erschwert sein. Das Gericht muss aber sicherstellen, dass der Antragsgegner, dem
der Scheidungsantrag zugestellt wird und der in der Regel noch keinen eigenen
Rechtsanwalt beauftragt hat, in der Lage ist, einen Rechtsanwalt konsultieren zu
können.
Ferner arbeiten so ziemlich alle Behörden und Verwaltungen derzeit im Notbetrieb.
Bei Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs (Ausgleich der
Rentenanwartschaften) im Scheidungsverfahren sind die Familiengerichte auf die
entsprechenden Auskünfte der Rententräger (Deutsche Rentenversicherung,
Pensionskassen, private Renten- und Lebensversicherer) angewiesen. Ohne deren
Auskünfte zu den Rentenansprüchen der Ehegatten kann das Scheidungsverfahren
nicht weiter betrieben werden. Es liegt auf der Hand, dass auch die
Rentenverwaltungen derzeit solche Auskunftsverfahren nur sehr verzögert
bearbeiten können, wodurch mittelbar die gerichtlichen Scheidungsverfahren
verzögert werden.
Wollen die Ehegatten den Versorgungsausgleich hingegen ausschließen, so sind sie
in der Regel auf die notarielle Beurkundung ihrer Vereinbarung über den Ausschluss
des Versorgungsausgleichs angewiesen. Da auch Notare angehalten sind, so weit es
geht Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden, dürfte es in den allermeisten
Fällen schwer sein, vor Ablauf der Krise einen Notartermin zu erhalten.

 Gerichtliche Scheidungstermine werden erst nach der Corona-Krise wieder stattfinden


Die Beschränkung des Publikumsverkehrs in den Familiengerichten ist ein weiterer Faktor, der zur Verzögerung von Scheidungsverfahren führt. Denn auch vor Gericht
sollen Personenkontakte möglichst vermieden werden. Da nun aber
Gerichtsverfahren verfassungsrechtlich öffentlich stattzufinden haben (bei
Scheidungsverfahren ist der Scheidungsbeschluss in öffentlicher Sitzung zu
verkünden), kann der Publikumsverkehr zu öffentlichen Sitzungen nicht verwehrt
werden – weshalb die Gerichte alle nicht unaufschiebbaren Termine nunmehr
absagen.
Unaufschiebbar sind beispielsweise bestimmte Kindschaftssachen,
Gewaltschutzsachen und Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Scheidungsverfahren sind nicht unaufschiebbar.
Bis Ende des Notbetriebs werden deshalb keine Scheidungstermine mehr bei
Gericht durchgeführt. Bereits festgesetzte Scheidungstermine werden aufgehoben.
Die Familiengerichte haben in den von uns bearbeiteten Scheidungsverfahren
bereits alle Scheidungstermine bis Ende April 2020 aufgehoben und mitgeteilt, dass
sie erst nach Ende der Krise neue Scheidungstermine festsetzen.

Fazit:
Auch in Corona-Zeiten kann man sich scheiden lassen. Der Coronavirus ändert nichts am
Scheidungsrecht und an den Voraussetzungen, unter denen man sich scheiden
lassen kann. Scheidungsanträge können auch während der Corona-Krise über einen
Rechtsanwalt bei Gericht gestellt werden. Aufgrund des eingeschränkten
Gerichtsbetriebs muss jedoch mit einer etwas längeren Verfahrensdauer von
Scheidungsverfahren gerechnet werden. Es darf aber davon ausgegangen werden,
dass die Gerichte so bald wie möglich ihren Normalbetrieb wieder aufnehmen
werden, so dass sich die Verzögerungen von Scheidungsverfahren auf
schlimmstenfalls wenige Monate beschränken.

 Die Online-Scheidung in Corona-Zeiten


Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Scheidung. Wir stehen auch während der Corona-Krise für Ihre Fragen zur Scheidung zur Verfügung, und wir bearbeiten auch neue Mandate. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, oder nutzen Sie unser Angebot zur Online-Scheidung.