Scheidungskinder

Die Scheidung einer Ehe zieht weite Kreise. Mit der Scheidung ändert sich nicht nur das Leben der sich scheidenden Ehepartner, sondern auch dasjenige der gemeinsamen Kinder. Laut statistischem Bundesamt gibt es 2,3 Millionen Scheidungskinder in Deutschland. Allein 2016 gingen 131.955 minderjährige Scheidungskinder aus Ehescheidungen hervor. 82.000 Ehescheidungen betrafen Ehen mit gemeinsamen minderjährigen Scheidungskindern.

Wenn die Ehepartner gemeinsame Kinder haben, werden bei Trennung und Scheidung vier Themenkomplexe hinsichtlich der Scheidungskinder relevant: Das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht und der Kindesunterhalt. Alle Rechtspositionen der Eltern und der Scheidungskinder unterliegen dem Prinzip des Kindeswohls.

 Das Sorgerecht

Sorgerecht ist die Personen –und Vermögenssorge für das Kind. Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu (§ 1626 BGB). Auch bei Trennung und Scheidung behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht wird ohne Antrag nicht zum Sorgerecht verhandelt. Denn die Eltern sollen das Sorgerecht gemeinsam ausüben und außergerichtlich einvernehmliche Regelungen finden.

Nur auf Antrag entscheidet das Familiengericht über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil. Dazu bedarf es aber triftiger Gründe. So muss das Kindeswohl den Ausschluss eines Elternteils von der Sorge für das Kind gebieten oder der andere Elternteil muss der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Ex-Partner zustimmen.

Das gemeinsame Sorgerecht wird bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung wie etwa der Schulwahl, der Entscheidung über medizinische Behandlungen, der Religionswahl und sonstige Grundentscheidungen des Lebens relevant. Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen wie etwa die Behandlung einer leichten Erkrankung wie beispielsweise einer Erkältung, die Freizeitgestaltung oder der Besuch von Freunden oder Verwandten entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bei wem soll das Scheidungskind leben? Auch über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes müssen die Eltern eine Einigung erzielen. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Familiengericht, wo das Kind wohnt. Dabei sind verschiedene Modelle möglich: So kann das Kind im Wechsel bei beiden Eltern wohnen. Dann kann das Kind z.B. die halbe Woche oder den halben Monat bei einem Elternteil und die übrige Zeit bei dem anderen Elternteil wohnen. Besonders wichtig sowohl aus Sicht des betroffenen Scheidungskindes als auch der Eltern ist dabei die Aufteilung der Wochenenden, Feiertage und Ferienzeiten.

Wenn das Kindeswohl dies gebietet, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch einem Elternteil allein übertragen werden. Beantragt ein Elternteil eine solche Entscheidung, so führt das zuständige Familiengericht eine große Kindeswohlprüfung durch. Die Entscheidung ergeht also allein im Lichte des Kindeswohls. Die Interessen der Eltern sind diesem untergeordnet. Wichtig im Rahmen des Kindeswohls sind der Grundsatz der Kontinuität für das Kind, das Förderungsprinzip und die Bindung an die Eltern und an Geschwister. Der Wille des Kindes ist ebenfalls zu berücksichtigen und spielt mit zunehmenden Alter eine wachsende Rolle.

 Das Umgangsrecht

Unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Umgangsrecht. Egal, bei wem das Kind wohnt: Beide Elternteile haben Recht auf Umgang mit dem Kind. Dies kann nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Der Umgang mit ihren Kindern ist schließlich kein einseitiger Rechtsanspruch der Eltern, sondern auch eine Verpflichtung. Denn auf der anderen Seite steht das Scheidungskind, das seinerseits einen Rechtsanspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen hat.

Die Eltern können nicht einfach auf den Umgang mit den Scheidungskindern verzichten und ihn dem anderen Elternteil alleine überlassen. Das Kindeswohl gebietet, dass beide Eltern auch nach der Scheidung Umgang mit dem Scheidungskind pflegen.

So wie über das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sollen die Eltern auch das Umgangsrecht einvernehmlich außergerichtlich regeln. Sich über Umgangszeiten und die Abholmodalitäten zu verständigen, verlangt den Eltern ein großes Maß an Gesprächsbereitschaft ab. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag.

 Kindesunterhalt

Wie jedes Kind haben auch Scheidungskinder Anspruch auf Kindesunterhalt gegen ihre Eltern. Der Elternteil, bei dem das Scheidungskind lebt, leistet den Unterhalt in Form von Naturalunterhalt, d.h. durch die Versorgung mit Nahrung, Kleidung, der Wohnung und der Betreuung und Pflege des Kindes. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil leistet den Kindesunterhalt als Barunterhalt.

Der Kindesunterhalt umfasst gemäß § 1610 Absatz 2 BGB „den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung“. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts richtet sich dabei „nach der Lebensstellung des Bedürftigen“. Das Scheidungskind hat keine Lebensstandardgarantie, jedoch Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt.

Eine wichtige Orientierung zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle. Darin werden die Bedarfssätze für Kindesunterhalt nach Anzahl und Alter der Kinder sowie dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gestaffelt aufgelistet.

 Auskunftsanspruch über die Verhältnisse des Scheidungskindes

Das Familienrecht verlangt von Eltern mit gemeinsamen Kindern, auch nach Trennung und Scheidung in Kontakt zu bleiben, um ihre Rechtspositionen hinsichtlich der Kinder zu regeln. Dies ist Eltern nicht immer möglich. Wer als Elternteil Zweifel daran hat, dass es dem Scheidungskind bei dem Ex-Partner gut geht, hat Anspruch auf Auskunft gegen diesen. So kann gemäß § 1686 BGB jeder Elternteil „vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht“.