Gesetzestext
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- (1)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
- (2)
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Gerichtsentscheidungen zu § 138 BGB:
- Bundesgerichshof, Beschluss vom 17.01.2018, Az. XII ZB 20/17
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit von Ausweisung bedrohtem Ausländer - Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 3 W 21/17 (NL)
Ehevertrag bei einseitiger Benachteiligung nichtig: Benachteiligung der finanziell unterlegenen und weniger lebenserfahrenen Ehefrau - Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 50/01
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft einer Ehefrau bei mangelnder Leistungsfähigkeit - Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2018, Az. XII ZR 157/06
Unwirksamer Ehevertrag bei zu hoher Unterhaltsverpflichtung
Weitere Informationen
- Der Ehevertrag (Hintergrundtext)
- Die Ehegattenbürgschaft (Hintergrundtext)