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In der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 04. Januar 2026 bleibt unsere Firma wegen Betriebsferien geschlossen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es innerhalb dieses Zeitraums zu Verzögerungen kommen kann.

Ab dem 05. Januar 2026 werden wir in der Zeit von 9 bis 18 Uhr wieder direkt für Sie ansprechbar sein.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.

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§ 138 BGB

Gesetzestext

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2)

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Gerichtsentscheidungen zu § 138 BGB:

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