Gesetzestext
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1568 Härteklausel
- (1)
Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
- (2)
(weggefallen)
Gerichtsentscheidungen zu § 1568 BGB:
- Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2002, Az. 18 UF 519/01
Keine Scheidung wegen schwerer Härte aufgrund hohen Lebensalters und Pflegebedürftigkeit sowie Glaubensgründen - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.1985, Az. 2 UF 209/83
Suizidgefahr eines minderjährigen Kindes erfordert notwendige Aufrechterhaltung der Ehe
Weitere Informationen
Der Ablauf der Scheidung (Hintergrundtext)