Gesetzestext
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Gerichtsentscheidungen zu § 27 VersAusglG:
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.1999, Az. XII ZB 148/95
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Rentenansprüche durch weitere Berufstätigkeit - Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011, Az. 1 UF 93/11
Versorgungsausgleich nicht grob unbillig bei 2 Jahren Zusammenleben - Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, Az. 15 UF 68/13
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit - Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2017, Az. 3 UF 17/17
Kein Anspruch auf Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau
Weitere Informationen
Der Versorgungsausgleich (Hintergrundtext)