InhaltsverzeichnisÜbernahme der Ehewohnung: Bereits vor der Scheidung muss der Ehepartner an Vermietermitteilung mitwirken – OLG Hamm, Az. 12 UF 170/15
Im Falle des Getrenntlebens und der Scheidung fragt sich, was mit der gemeinsamen Ehewohnung geschehen soll. Oft übernimmt die Wohnung einer der Ehepartner. Was so rein tatsächlich passiert hat auch rechtliche Konsequenzen. Haben den Mietvertrag für die Ehewohnung beide Ehepartner unterschrieben, so muss jetzt der Ehepartner, der die Wohnung verlässt, aus dem Mietvertrag entlassen werden. Bereits vor der Scheidung kann der Ehepartner verpflichtet sein, an einer entsprechenden Mitteilung an den Vermieter mitzuwirken, wie aus einer Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht:
Leitsatz zu Oberlandesgericht Hamm, Az. 12 UF 170/15:
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2015, 182).
Sachverhalt
Die in Dortmund lebenden Eheleute sind seit September 2015 rechtskräftig geschieden. Aus der 2011 gemeinsam gemieteten Wohnung zog der 1972 geborene Ehemann nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 aus und überließ diese der 1969 geborenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Im Januar 2015 stellte der Ehemann klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollte und forderte die Ehefrau auf, eine dies bewirkende, gemeinsame Erklärung beider Eheleute dem Vermieter gegenüber abzugeben. Die Ehefrau erklärte darauf hin, die Erklärung erst abgeben zu wollen, wenn geklärt sei, in welchem Umfang der Ehemann an Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Bodens und an Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen sei. Erst im Oktober 2015 gab sie die gewünschte Erklärung ab, sodass das Oberlandesgericht Hamm – nach eingetretener Erledigung des ursprünglichen Begehrens des Ehemanns – noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte.
Ehemann durfte Mietvertragsentlassung schon während der Trennung verlangen
Die Kostenentscheidung erging zum Nachteil der Ehefrau. Der Ehemann habe ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis schon während der Trennung verlangen können, so das Oberlandesgericht. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.
Ehemann hat nach Auszug berechtigtes Interesse, nicht mehr an Mietzahlungen beteiligt zu werden
Nach dem Auszug des Ehemanns habe dieser ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestünden, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.
Ansprüche aus Zeiten vor der Mietvertragsentlassung bleiben bestehen
Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten gegen den ausgezogenen aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen, weil die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke und vorher entstandene Ansprüche unberührt lasse. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, da dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fortbestünden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1568a BGB
(NJW-Spezial 2016, 261)
Weitere Informationen
Die Ehewohnung bei Trennung und Scheidung (Hintergrundtext).