Gesetzestext
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1565 Scheitern der Ehe
- (1)
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
- (2)
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Gerichtsentscheidungen zu § 1565 Abs. 2 BGB:
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.10.2017, Az. 13 WF 183/17
Verzicht auf Trennungsjahr bei Erkrankung des Ehegatten aufgrund psychischer Erkrankung des anderen Ehegatten - Amtsgericht Wismar, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 3 F 10/17
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahrs: Gericht muss bei verfrühtem Scheidungsantrag nicht Scheidungstermin zwecks Erreichens des Trennungsjahrs verlegen - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.06.2014, Az. 8 WF 106/14
Scheidung ohne Trennungsjahr bei Schwangerschaft der Ehefrau aus ehebrecherischem Verhältnis - Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.11.1991, Az. 14 WF 228/91
Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin stellt keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB dar - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1977, Az. 2 WF 112/77
Verzicht auf Trennungsjahr bei laufender Misshandlung der Ehefrau
Weitere Informationen
Das Trennungsjahr (Hintergrundtext)